Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Beim nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach ist jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt selbst verantwortlich. Der Grundsatz der nachträglichen Mitverantwortung besagt jedoch, dass der wirtschaftlich stärkere Ehegatte für den anderen miteinzustehen hat. Jedoch nur solange dies notwendig ist. Sinn und Zweck des nachehelichen Unterhaltes ist es nicht, für immer auf Kosten des ehemaligen Partners zu leben.
Ihre Frage kann jedoch nicht so pauschal beantwortet werden. Es kommt darauf an, aus welchem Grund der Unterhalt geleistet wird. Unterhalt kann wegen Erziehung eines Kindes geleistet werden,wegen Bedürftigkeit, wegen Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit etc. Hier kommt es somit darauf an, aus welchem Grund Unterhalt geleistet wird. Grundsätzlich ist es so, dass nach Wegfall des Unterhaltsgrundes auch kein Unterhalt mehr geleistet werden muss.
Gem. § 1578 BGB
gibt es jedoch noch folgende Gründe, die zum Wegfall der Verpflichtung führen:
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
5.der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichten zur Last fällt oder
7.ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe.
Sie sehen also, es kommt auf den Einzelfall an, jedoch grundsätzlich entfällt die Zahlungsverpflichtung, wenn der Umstand, der zum Unterhalt geführt hat, wegfällt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
Ehegatten-Unterhalt
7. November 2006 17:08 |
Preis:
30€
Historischer Preis
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Familienrecht
Mein Freund ist seit 2 Jahren geschieden u. zahlt seither Ehegattenunterhalt. Wie lange muss er diesen noch bezahlen?
Freundliche Grüße
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 1. Oktober 2025
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