Kindesunterhalt (Altersstufen)

30. Dezember 2004 22:07 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Hallo,

mein Sohn (der bei meiner geschiedenen Ex-Frau lebt, die zwischenzeitlich wieder verheiratet ist) ist vor einigen Monaten 12 Jahre alt geworden. Gemäß Düsseldorfer Tabelle müsste ich seit diesem Zeitpunkt einen höheren Betrag an Kindesunterhalt zahlen. Da mich meine Ex-Frau aber diesbzgl. noch nicht angesprochen hat, werde ich weiterhin den "alten" Betrag (Altersstufe 6-11 Jahre) zahlen.
Hat Sie nachträglich die Möglichkeit die Differenz einzufordern ?
Gibt es dazu Verjährungsfristen ?
Zur Info: Das Jugendamt war bzgl. dem Kindesunterhalt nicht involviert.

Guten Abend,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unterhalt für Kinder wird erst ab dem Monat der Geltendmachung geschuldet. Dies gilt auch für eine Erhöhung des monatlichen Unterhalts, etwa, weil das Kind in eine höher Altersstufe rückt.
Rückwirkend kann Unterhalt in Ihrem Fall nicht geltend gemacht werden. Ihre geschiedene Frau müsste Sie daher zunächst auffordern, einen höheren Unterhaltsbetrag zu zahlen. Geschieht dies nicht, bleibt es bei dem bisher gezahlten Unterhaltsbetrag.

Ich gehe hierbei davon aus, dass Sie bzgl. des Unterhalts keine Vereinbarung getroffen haben.

Insofern kommt es auch auf eine etwaige Verjährung nicht an.

Ich hoffe Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de

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