Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter alle Urkunden in Besitz zu nehmen, bei denen das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier folgt. Wenn das Sparbuch auf den Namen des Kindes eines Elternteils ausgestellt ist, dann verbrieft es zwar den Anspruch des Kindes gegen die Bank. Wer Gläubiger der Sparguthabenforderung ist, richtet sich jedoch nach dem Sparvertrag. Maßgeblich ist, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Sparforderung werden soll. Der Einzahlende kann mit der Bank vereinbaren, dass ein Dritter Gläubiger werden soll. Eine starke indizielle Wirkung dafür, wer Gläubiger der Sparforderung ist, ist der Besitz am Sparbuch. Behält der Anleger das auf einen fremden Namen z.B. Kinder errichtete Sparbuch ein, so geht der BGH davon aus, dass er selbst Inhaber der Forderung bleiben will (BGHZ 46, 198
-204). Etwas anderes gilt dann, wenn die Eltern ein Sparbuch für ihre minderjährigen Kinder begründen, auf das Geldbeträge von Dritten eingezahlt werden. In diesem Fall erwirbt das durch den Elternteil vertretene Kind unmittelbar die Forderung gegen die Bank.
Hat der Schuldner ein Sparbuch, das auf den Namen seines Kindes ausgestellt ist, in seinem Besitz, dann spricht aufgrund der dargestellten Rechtsprechung vieles dafür, dass er selbst Gläubiger der Sparforderung gegen die Bank ist. Die Forderung aus dem Sparbuch wird daher zunächst in die Insolvenzmasse des insolventen Elternteils fallen, es sei denn dieser kann Umstände nachweisen, die dagegen sprechen, dass er selbst Gläubiger der Sparbuchforderung geworden ist.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
25. Juni 2012
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20:16
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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