Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Auffassung der Gegenseite ist nicht nachvollziehbar.
Wenn der Vermieter seiner Mietkautionsanlage nach § 551 Abs. 3 BGB
, die in Ihrem Vertrag dem Grunde nach übernommen worden ist, nicht genügt bzw. den Nachweis hierüber nicht erbringt, hat der Mieter auch ein Zurückbehaltungsrecht an entsprechender Miete bis zum Nachweis der Anlage, vgl. BGH NJW 2008, 1152
.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine kurze Frage habe ich in diesem Zusammenhang noch:
Unabhängig von der Zurückbehaltung der Miete aufgrund des fehlenden Nachweises würde mich es interessieren, ob ein Vermieter die Mietkaution einfach einbehalten darf, obwohl überhaupt keine Forderung mehr gegenüber dem Mieter besteht?
Sofern die Gegenseite die Mietkaution nicht überweist, würde ich Ihre Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Ich würde mich dann nochmals melden.
Vielen Dank und Gruß
J. Busse
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ihre Nachfrage ist eindeutig zu verneinen. Hat der Vermieter überhaupt keine Forderung, die er gegenüber dem Mieter geltend machen könnte, ist der Einbehalt der Mietkaution rechtswidrig.
In Ihrem Fall ist aber vereinbart, dass die Kaution bis zum 31.07.2012 zurückzuzahlen ist. Der Vermieter hat bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob er noch Ansprüche aus dem beendeten Mietvertragsverhältnis geltend macht. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Mietkaution zzgl. Zinsen an den Mieter auszukehren.
Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
RA K. Roth