Nachweis des Vermieters über Mitkautionsanlage

10. Juni 2012 15:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:27

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Sachverhalt:

Die Eistraum GmbH & Co. KG hatte im Jahr 2010 einen Pachtvertrag abgeschlossen. Pachtdauer 2 Jahre. Der Pachtvertrag wurde zum 31. Mai 2012 gekündigt. Eine Bestätigung liegt vor.

In diesem Zusammenhang wurde eine Sicherheitsleistung i. H. v. 3.075 Euro geleistet.

Folgende vertragliche Vereinbarungen wurden in diesem Zusammenhang getroffen:

§ 7 Sicherheitsleistung

7.1 Der Mieter leistet zu Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtung des Mieters aus dem Mietverhältnis eine Kaution i. H. v. 3.075 Euro.

7.2 Der Vermieter wird die Kautionssumme nach Erhalt getrennt von seinem Vermögen zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen.

7.3 Der Vermieter ist berechtigt, sich wegen Forderungen, die er gegen den Mieter während oder nach Beendigung der Mietdauer im Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangt, aus der Kaution zu befriedigen. Ist dies während der Vertragsdauer der Fall, ist der Mieter verpflichtet, die Kautionssumme unverzüglich wieder auf den ursprünglichen, in Abs. 1 genannten Betrag auszustocken.

7.4 Über die Kaution ist nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen. Wenn dem Vermieter kein fälliger Gegenanspruch aus dem Mietverhältnis zusteht, ist der Kautionsbetrag einschließlich Zinsen 2 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug des Mieters zurückzahlen.

Im August 2011 hatte die Eistraum GmbH & Co. KG vom Vermieter einen Nachweis über die sachgerechte Anlage der Kaution verlangt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass bis heute keine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 vorliegt. Da der Nachweis über die sachgerecht Anlage der Kaution bis heute nicht erbracht wurde, hatte die Eistraum GmbH & Co. KG ab Oktober 2011 die Pachtzahlungen eingestellt (§ 273 BGB ).

Im April 2012 hatte die Eistraum GmbH & Co. KG vom Rechtsanwalt des Vermieters ein Schreiben hinsichtlich des Ausgleichs der Schulden bekommen. Um weiteren Ärger zu vermeiden, wurden sämtliche Schulden ausgeglichen (obwohl bis heute der Nachweis über die ordnungsmäßige Anlage der Kaution nicht erbracht wurde).
In diesem Zusammenhang wurde von uns darauf hingewiesen, dass die Kaution bis zum 31.7.12 gemäß der vertraglichen Vereinbarungen zurückzuzahlen ist.

Nun haben wir gestern ein Schreiben des Rechtsanwalts mit folgendem Hinweis erhalten:
"Nach derzeitigem Stand gehe ich davon aus, dass ein Rückzahlungsanspruch auf die Mietkaution nicht bestehen würde, da Ihrerseits ungerechtfertigte Einbehalte vorgenommen wurden?!. Dieses wird allerdings nochmals überprüft werden."

Ich finde diesen Hinweis ungerechtfertigt, da unsererseits keine Verbindlichkeiten mehr gegenüber dem Vermieter vorliegen und eine Nichtzahlung sich nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt.

Über eine Stellungnahme Ihrerseits würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jan Simon Busse




10. Juni 2012 | 16:11

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Die Auffassung der Gegenseite ist nicht nachvollziehbar.

Wenn der Vermieter seiner Mietkautionsanlage nach § 551 Abs. 3 BGB , die in Ihrem Vertrag dem Grunde nach übernommen worden ist, nicht genügt bzw. den Nachweis hierüber nicht erbringt, hat der Mieter auch ein Zurückbehaltungsrecht an entsprechender Miete bis zum Nachweis der Anlage, vgl. BGH NJW 2008, 1152 .


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 10. Juni 2012 | 16:22

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Eine kurze Frage habe ich in diesem Zusammenhang noch:

Unabhängig von der Zurückbehaltung der Miete aufgrund des fehlenden Nachweises würde mich es interessieren, ob ein Vermieter die Mietkaution einfach einbehalten darf, obwohl überhaupt keine Forderung mehr gegenüber dem Mieter besteht?

Sofern die Gegenseite die Mietkaution nicht überweist, würde ich Ihre Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Ich würde mich dann nochmals melden.

Vielen Dank und Gruß
J. Busse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juni 2012 | 16:27

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Ihre Nachfrage ist eindeutig zu verneinen. Hat der Vermieter überhaupt keine Forderung, die er gegenüber dem Mieter geltend machen könnte, ist der Einbehalt der Mietkaution rechtswidrig.

In Ihrem Fall ist aber vereinbart, dass die Kaution bis zum 31.07.2012 zurückzuzahlen ist. Der Vermieter hat bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob er noch Ansprüche aus dem beendeten Mietvertragsverhältnis geltend macht. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Mietkaution zzgl. Zinsen an den Mieter auszukehren.



Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
RA K. Roth

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