Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
I.
Zunächst einmal ist es kein Wunder, dass Sie im Internet nicht fündig geworden sind. Einen strafgesetzlichen Tatbestand namens "Betrug mittels rechstwidrig erlangter Daten von Zahlungskarten" gibt es im Strafgesetzbuch (StGB)nicht. Lassen Sie sich von der Bezeichnung der Polizei nicht beirren. Es ist eine Eigenart der Polizei, bestimmte Straftatbestände anders zu formulieren. Je nach Gestaltung des Falles wird es sich wohl um den betrug nach § 263 StGB
oder Computerbetrug nach § 263 a StGB
handeln.
"Geht es dabei darum, das jemand an Geldautomaten Pins usw... ausgespäht hat und dann Geld abgehoben hat? Geht es darum, dass jemand mit meiner Kreditkarte einkaufen war? Oder das ich einen Kreditkartenbetrug vorgenommen habe?"
Die von Ihnen genannten Konstellationen sind entsprechend der Überschrift möglich. Oder z.B. auch, dass jemand unbefugt die Daten eines anderen angegeben hat und auf diesem Wege im Internet etwas bestellt hat. Auch die Benutzung falscher Logins mit der anschließenden Weitergabe der Bankdaten eines anderen ist möglich. Wie Sie sehen, ist für Spekulationen viel Raum.
II.
Für die Vernehmung durch die Polizei gilt für den Zeugen ebenso wie für den Beschuldigten, daß keine Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage besteht. Bei der Vorladung eines Zeugen durch die Polizei handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Aufforderung. Auch wenn die Vorladung den Eindruck erwecken könnte, dass es eine Pflicht geben würde bei der Polizei als Zeuge zu erscheinen, ist dem nicht so. Deshalb hat die Polizei mangels gesetzlicher Grundlage keine Zwangsmittel (also z.B. polizeiliche Vorführung etc.), um eine Anwesenheit des Zeugen zu Aussagezwecken zu erzwingen.
Zur Rücksendung eines ihm überlassenen Zeugenfragebogens ist er ebenfalls nicht verpflichtet.
Zwar hat der Rechtsanwalt bei einer polizeilichen Vernehmung eines Zeugen keinen unmittelbaren Anspruch auf Anwesenheit, jedoch kann ich aus eigener Erfahrung mitteilen, dass meine Anwesenheit als Zeuegnbeistand nie zum Problem wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gehört das Recht zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalt als Zeugenbeistand zu dem im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Recht auf ein faires Verfahren (BVerfGE 38, 105
).
Anders sieht die Situation aus, wenn Sie als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft vernommen werden sollen. Die Pflicht zum Erscheinen folgt dann aus § 161 a Abs. 1 S. 1 StPO
. Auch im Rahmen dieser Zeugenvernehmung hat der Rechtsanwalt keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Anwesenheit. Jedoch gilt auch hier das im Hinblick auf die BVerFG-Recchtsprechung bereits Gesagte.
Auch bei richterlichen Vernehmungen muss der Zeuge erscheinen.
Demnach besteht grundsätzlich vor Gericht und Staatsanwaltschaft eine umfassende Pflicht zur Aussage, es sei denn, es besteht ein Zeugnisverweigerungs- oder ein Auskunftsverweigerungsrecht. Nach alledem müssten Sie den Termin am Montag nicht wahrnehmen. Aufgrund des Nichterscheinens haben Sie keine straf- oder ordnungsrechtlichen Sanktionen zu befürchten.
Wenn Sie jedoch bei der Polizei erscheinen und aussagen, dann muss Ihre Aussage der Wahrheit entsprechen.
Darüber hinaus weise ich Sie auf Ihr mögliches Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht hin.
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 ff. StPO
besteht vor allem bei Verwandtschaftsverhältnissen. Weiterhin kann sich ein Zeugnisverweigerungsrecht auch aus beruflichen Gründen ergeben.
Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO
besteht nur solcher Fragen, beideren Beantwortungder Zeuge sich einer Straftat hinreichend verdächtig machen würde.
III.
Sie in Ihrer Person haben kein Recht auf Akteneinsicht; jedoch möglicher Weise der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt. Ob dieser ein Akteneinsichtsrecht hat oder nicht, richtet sich primär danach ob Sie als Zeuge zugleich auch Geschädigter sind. Wenn der Zeuge gleichzeitig nicht Geschädigter ist, so besteht grundsätzlich kein allgemeines Recht auf Akteneinsicht. Im Einzelfall kann es jedoch auch dann ein Recht auf Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt als Azusprägung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren geben, wenn sonst eine Beratung mit dem Rechtsanwalt über ein Auskunftsverweigerunsgrecht nicht möglich wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
I. Gegenstand
Bezüglich des Gegenstandes: Kann es sein, dass sich der Gegenstand der Vernehmung auf etwas vollkommen anderes als Betrug bezieht? Es der Polizei also - ich fantasiere mal ein bisschen - um Straftaten nach BTMG, AMG, oder komplett andere Dinge geht, und man versucht, mich bewußt in die Irre zu führen?
II. Aussagen
Ich denke ich gehe am Montag hin. Ich bin nämlich jetzt schon das zweite Mal eingeladen worden, nachdem ich eine Einladung nicht gesehen habe (war zur Zeit der Zustellung im Urlaub.)
Also scheine ich als Zeuge wohl doch relativ wichtig zu sein. Oder ist diese Interpretation falsch?
Wenn ich aber am Montag hingehe, habe ich ja keine Ahnung, was auf mich zu kommt. Deswegewn zur Präzisierung:
Wenn ich mich überrumpelt fühle, und lieber kein Risiko eingehen möchte, wäre eine Verweigerung nach § 55 StPO
ein Problem? Würde es sofort nachteilig für mich gewertet werden? Bin ich dazu gezwungen, alles 100% offen und vollständig zu sagen? Oder kann ich in Kohl´scher Manier Gedächnislücken vorgeben?
III. Akteneinsicht
Bei beauftrag-einen-anwalt.de kann man eine Akteneinsicht teilweise schon ab 70EUR bekommen. Würde es Sinn machen, morgen noch einmal mit so einer kurzfristigen Beauftragung zu versuchen, an die relevanten Informationen heranzukommen? Ginge das überhaupt innerhalb eines Tages? In Grossstädten wie Berlin, München, oder Frankfurt?
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Nachfrage, welche ich folgt beantworte:
I.
Nein, ich denke wir können ausschließen, dass man Sie auf diesem Wege in die Irre führen will. Dies würde eine unzulässige Täuschung darstellen. In Anlehung an den Rechtsgedanken des § 136 a StPO
sind Täuschungen im Rahmen von Vernehmungen unzulässig.
II.
Wenn man Sie zum zweiten Mal geladen hat, scheinen Sie ein für das betreffende Strafverfahfren wichtiger Zeuge zu sein. Wie sehr man auf Ihre Zeugenausage angweisen ist, wie die Sach- und Rechtslage ist, kann jedoch ohne Einsicht in die Akte nicht beurteilt werden.
Wenn Sie aussagen, muss das auch der Wahrheit entsprechen. Wenn Sie auf bestimmte Fragen nicht antworten, weil Sie sich dann er selber der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würden, darf dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht dazu führen, dass man hieruas automatisch den Schluss zieht, dass Sie eine Straftat begangen haben. Sonst wäre das Auskunftsverweigerungsrecht ja sinnlos.
III.
Soweit ich das weiss, liegt der Mindesteinsatz bei Beauftrag-einen-Anwalt bei 75 Euro. Sie werden bis zum Termin am Montag wohl nicht die Gelegenheit haben, auch nicht durch Ihren Verteidiger, Einsicht in die Akten zu kriegen. Die Aktenzusendung dauert erfahrungsgemäß mehrere Wochen. Vielleicht allenfalls am Tag der Vernehmung vor Ort, was eigentlich untypisch wäre. Um es vorsichtiger auszudrücken, es wäre überraschend, wenn Sie (genauer gesagt: Ihr Rechtsbeistand) bis vor dem Termin Akteneinsicht kriegen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)