Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Zunächst möchte und muss ich darauf hinweisen, dass es bei Ihrem Anliegen auf die zu Grunde liegenden Verträge und viele Detail ankommt, die geprüft werden müssen.
Daher spricht bereits vieles dafür, dass die Antwort des Kollegen vor Ort einigen Wert hat.
Nach der hier nur sehr eingeschränkt möglichen Prüfung muss diese Einschätzung – für Sie leider – verhärtet werden.
Ihre Ansprüche gegen den insolventen Bauträger dürften insgesamt von der Insolvenz umfasst worden sein.
Fraglich ist aber, was mit dem Bauträger Vertrag geschehen ist. Hier hatte der Verwalter wohl ein Wahlrecht, ob er erfüllt, oder nicht (§ 103 InsO
). In letzterem Fall hätten Sie einen Schadenersatzanspruch gegen die Insolvenzmasse.
Unklar ist auch noch, mit welcher Berechtigung Sie selbst weiter bauen konnten, da ja offenbar der Bauträger bzw. nunmehr der Verwalter Eigentümer ist.
Ein Aussonderungsrecht an der Wohnung gem. § 47 InsO
dürfte ausscheiden, da Sie gerade kein persönliches Recht an der ETW haben. Ansatzpunkte könnte indes sein, dass eine Vormerkung bereits im Grundbuch eingetragen wurde. Dann würde Ihnen § 106 InsO
in soweit helfen, als dass Sie dann noch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen könnten.
Wie Sie an der Problematik sehen können, spricht vieles dafür, dass eine Durchsetzung Ihrer Interessen juristisch und praktisch schwer ist; was der Kollege vor Ort sicherlich ähnlich geprüft hat. Ohne weitere Unterlagen wird hier keine verlässlichere Auskunft möglich sein.
Ich hoffe, Ihren trotzdem einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Sehr geehrter Herr RA Steininger,
Sie führen § 103 InsO
an. Ich sehe darin einen Hinweis zur Beantwortung meiner ursprünglichen Frage nach einem Weg. Verstehe ich den Wortlaut des § 103 (2) richtig, wenn ich folgere, dass der Verwalter dadurch, dass er nach der Aufforderung, sein Wahlrecht auszuüben entschied, die Vereinbarungen des notariellen Kaufvertrages nicht zu erfüllen, kein Recht mehr hat, die Erfüllung meinerseits ( volle Kaufpreiszahlung) zu verlangen? Wären damit nicht die Voraussetzungen für eine Eigentumsübertragung gegeben?
Wenn ich Eigentümer bin, kann ich beim Bauamt die FBA beantragen.
Die konkrete Folge hängt von den vertraglichen Beziehungen ab, und natürlich auch vom Sachverhalt.
Sicherlich ist dies der Ansatzpunkt, muss aber durch Prüfung der Unterlagen untermauert werden.
Ich rate den bereits beauftragten Kollegen vor Ort nochmals auf die Norm anzusprechen und seine Meinung im Bezug auf den konkreten Fall zu erfragen.
Ggf. kann aus der Entscheidung des BGH (BGHZ 150, 138
) etwas auf Ihren Fall übertragen werden. Allerdings ging es hier um Wirksamkeit der Verträge und eine Löschungsbewilligung. Gleichwohl macht der BGH Ausführungen zu § 103 InsO
.
Auch die Ausführungen des Brandenburgisches OLG · Urteil vom 12. Mai 2011 · Az. 5 U 45/07
könnten ggf. hilfreich sein.