Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Wenn Sie Ihren Vertrauten entsprechend beauftragen, den Widerspruch einzulegen, dann wäre es möglich, dass dieser in Ihrem Auftrag mit Ihrem Namenszug den Widerspruch unterschreibt. Dann ist er nur Vertreter bei der Unterschrift, handelt aber sonst nicht und wird letztlich auch nicht aktenkundig.
Das hat zur Folge, dass der weitere Schriftverkehr ausschließlich weiterhin über Ihre Postadresse abgewickelt wird.
Dies setzt aber natürlich voraus und so habe ich Sie auch verstanden, dass Ihr Vertrauter die Post auch kontrollieren kann und das Eintreffen bemerkt.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Guten Tag,
Sie schreiben "Wenn Sie Ihren Vertrauten entsprechend beauftragen, den Widerspruch einzulegen, dann wäre es möglich, dass dieser in Ihrem Auftrag mit Ihrem Namenszug den Widerspruch unterschreibt. Dann ist er nur Vertreter bei der Unterschrift, handelt aber sonst nicht und wird letztlich auch nicht aktenkundig"
Genauso wäre es für mich ideal!
Was bedeutet das dann aber in der Praxis, wenn diese Person das Widerspruchformular ausfüllt?
Muss er sich dann unter "gesetzlicher Vertreter" gar nicht eintragen? Wie unterschreibt er im Auftrag mit meinem Nameszug? Gibt er seine Unterschrift und setzt in Vertretung davor? Oder schreibt er per Hand einfach meinen Namen hin?
Eine separate Vollmacht müsste ich ihn dann gar nicht beilegen lassen. Richtig?
MfG und Dank vorab
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ihr Vertrauter muss den Widerspruch genau so ausfüllen, wie wenn Sie selbst ihn ausfüllen würden, also nicht als Vertreter. Er unterschreibt daher nicht im Auftrag und nicht in Vertretung, sondern sozusagen Sie selbst, gekennzeichnet mit Ihrem Namenszug ohne Zusätze. Sie bevollmächtigen ihn also lediglich, in Ihrem Namen auszufüllen und zu unterzeichnen.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt