Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
auf Grundlage des mir von Ihnen geschilderten Sachverhaltes versuche ich Ihre Fragen zu beantworten. Allerdings kann ich mich den Empfehlungen meines Kollegen nur dringend anschließen und empfehlen, zeitnah einen Ortstermin mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde durchzuführen.
Das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht gibt Ihnen grundsätzlich das Recht, im Falle der hier vorliegenden Grenzbebauung das Nachbargrundstück unter gewissen Voraussetzungen zu betreten, um Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten durchzuführen. Unter den noch zu erläuternden Voraussetzungen kann Ihr Nachbar sogar rechtlich verpflichtet werden, das Betreten hinzunehmen. Das heißt, Sie sind nicht allein auf den "guten Willen" des Nachbarn angewiesen. Aber Achtung: Die Verpflichtung muss gerichtlich festgestellt werden, ein Betreten einfach so gegen den Willen des Eigentümers ist unter Umständen Hausfriedensbruch und damit strafbar!
Voraussetzung des Betretungsrechts ist, dass die Durchführung der Arbeiten anderweitig unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden werden. Alleine aufgrund der Tatsache, dass die Arbeiten vom Nachbargrundstück aus bequemer oder zweckmäßiger durchgeführt werden könnten, löst das Recht zum Betreten nicht aus.
Über allem steht darüber hinaus der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, dass wirklich nur notwendige Maßnahmen durchgeführt werden dürfen.
Die dabei entstehenden Schäden am Nachbargrundstück müssen selbstverständlich ersetzt werden. Hierbei kommt es noch nicht einmal auf ein Verschulden an.
Ausserdem müssen Sie Ihren Nachbarn vor Durchführung der Arbeiten über Zeitpunkt, Dauer und Umfang informieren. Hier wird allgemein eine Frist von zwei Monaten vor Beginn als angemessen angesehen.
Zur Beantwortung Ihrer Frage:
Sollten Sie zur Durchführung des Hammerschlagsrechts das Gerätehaus Ihres Nachbarn beschädigen, müssen Sie es auf Ihre Kosten wieder Instandsetzen. Inwieweit sogar ein Abriss des Gerätehauses vorgenommen werden darf, ist aufgrund des Gebots der Verhältnismäßigkeit nur schwer zu sagen. Jedenfalls müssten Sie auch für den Schaden aufkommen.
Sinnvoller wäre es, wenn Sie die behauptete Genehmigungsfreiheit des Gerätehauses genauer unter die Lupe nehmen, denn eine Grenzbebauung bedarf -auch für ein an sich genehmigungsfreies Vorhaben- nach § 68 LBauO Rheinland Pfalz grundsätzlich der Zustimmung des Nachbarn. Hier könnten Sie eventuell Argumente vorbringen, die das Gerätehaus gar nicht erst entstehen lassen.
Grenzbebauung / Hammerschlags- und Leiterrecht / Rheinland-Pfalz
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Nachbarschaftsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Sarah Rommel
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Rechtsanwalt(in),
unser Grundstück ist sehr schmal. Von daher wurde seinerzeit zur Erbauung unseres Hauses eine Sondergenehmigung für eine einseitige Grenzbebauung erteilt.
Die Außenmauer unseres zweigeschossigen Hauses verläuft auf einer Länge von rund 16 Metern entlang der Grenze zum Nachbarn, bzw. steht es genau genommen sogar knapp 10 cm hinter dieser Grenze, um im Bedarfsfall noch Platz für eine zusätzliche Wärmedämmung zu haben.
Unser Nachbar baut nun derzeit ein massiv gemauertes (von der m3 - Zahl her genehmigungsfreies) Gartengerätehaus als Technikraum für seinen Pool.
Die erste Steinreihe ist gemauert und der Abstand zwischen unserer Hausaußenmauer und jener des künftigen Gerätehauses beträgt nur ca. 30 - 40 cm.
Zu wenig Platz, dass wir unsererseits das Hammerschlags- und Leiterrecht dort ausüben könnten, da in diesen Zwischenraum weder ein Arbeiter passt, geschweige denn ein Gerüst.
Wie sieht die rechtliche Lage hier aus ?
Kann unser Nachbar das so machen und es läge dann an uns, im Falle notwendiger Instandsetzungsarbeiten, sein Gerätehaus auf unsere Kosten abreißen und neu errichten zu lassen, sprich müssen wir das so hinnehmen oder ist das so nicht rechtmäßig ?
Wir danken Ihnen bereits schon an dieser Stelle für Ihre Mühe und verbleiben mit freundlichen Grüßen
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