Sehr geehrter Ratsuchender,
hier kommt es allein darauf an, was im damaligen Mietvertrag vereinbart worden ist und ob diese Vereinbarung dann auch noch nach neuster Rechtsprechung wirksam wäre.
Ist, und so verstehe ich derzeit Ihre Sachverhaltsdarstellung, nichts vereinbart, ist der Mieter nicht verpflichtet, irgendwelche Schönheitsreparaturen oder Endrenovierungen vorzunehmen.
Die Abnutzung wäre dann mit der Zahlung des Mietzinses abgegolten und Sie müssen in der Tat die Wohnung nur besenrein mit allen Schlüsseln übergeben.
Ist im Mietvertrag etwas hierzu ausdrücklich geregelt, kommt es auf den Vertrag selbst und die einzelnen Klauseln an; der Vertrag müsste dann gesondert geprüft werden, da eine Vielzahl von Klauseln mittlerweile von der Rechtsprechung für unzulässig erklärt worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für Ihre prompte Hilfestellung.
Gerne mache ich von der Möglichkeit der einmaligen Nachfrage Gebrauch:
Im Mietvertrag kommen hier, denke ich, zwei relevante Vorschriften zum Tragen:
§8 Abs 2: Der Mieter ist verpflichtet während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendige Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen, sowie Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Abflüsse, Öfen Herde, Heizungs-und Kochgeräte, BOiler, Kühlschränke, und dergleichen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhlaten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen.
sowie...
§11 Abs. 1: Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit sauber und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben. §8 Abs. 2 bleibt unberührt.
Wie gesagt, die Wohnung wurde unrenoviert ungestrichen bezogen, was jedoch nur durch die ältere Hausmeistergattin bezuegt werden kann.
Müssen wir für neue Anstriche sorgen?
LÄsst sich der Sachverhalt durch o.g. Vorschriften im MIetvertrag klären, müssen wir beweisen, dass die Wohnung unrenoviert war oder müsste der Vermieter beweisen, dass die Wohnung renoviert war?
Vielen Dank noch einmal und Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach diesem Auszug des Vertrages (und vorbehaltlich der Tatsache, dass sonst nicht vereinbart ist) wird die Klausel (.2 hier unwirksam sein (BGH WM 93, 175
), wobei Sie aber die Übernahme der unrenovierten Wohnung beweisen müssen.
Neben der Hausmeistergattin, werden aber auch Sie und Ihre Freundin als Zeugen zur Verfügung stehen; denn nach dem bisherigen Sachverhalt gehe ich davon aus, dass formal die Mutter Ihre Freundin noch Mieterin ist, so dass diese auch dann Partei eines möglichen Prozesses wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle