Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 573a I BGB
muss das Gebäude vom Vermieter bewohnt sein. Dies bedeutet, der Vermieter muss selbst in einer Wohnung wohnen, nach BayOLG NJW-RR 91, 1036
mwN muss dies aber nicht bereits bei Abschluss des zu kündigenden Mietvertrages der Fall gewesen sein.
Beachten Sie die um drei Monate längere Kündigungsfrist.
Ich hoffe meine Antwort hilft Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
Kündigung Einliegerwohnung
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund von unreparablen Differenzen mit meinen Mietern möchte ich die vermietete Wohnung in meinem auch von mir bewohnten Zweifamilienhaus kündigen. Es handelt sich dabei um eine klassische Einliegerwohnung.
Die Kündigung wird gestützt auf die Voraussetzungen der Kündigung einer Einliegerwohnung nach § 573a Abs.1 BGB
, so habe ich es in dem Kündigungsschreiben formuliert.
Der Mietvertrag wurde am 1. April 2004 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war die jetzt von mir bewohnte Wohnung aber ebenfalls vermietet. Ich bin erst am 1. November 2005 eingezogen. Folgend entsprach bei Mietabschluß die Mietwohnung nicht einer Einliegerwohnung.
Kann wegen diesem Sachverhalt die Kündigung der Wohnung als Einliegerwohnung juristisch angefochten werden ?
-- Einsatz geändert am 19.10.2006 17:38:59
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