Die Minderung der Mietzinsen oder gar die fristlose Kündigung des Wohnraumes wegen Tabakgeruchs aus der Nachbarwohnung wäre im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, da das Rauchen, zumindest noch, zum normalen Gebrauch der Nachbarwohnung zählt. Hierzu würde auch das starke Rauchen des Nachbars gezählt werden, dass deutlich wahrgenommen wird. Dies ist insoweit hinzunehmen. Selbst vorgenommene Mietkürzungen gegenüber dem Vermieter seien nach der Rechtsprechung nicht möglich, so dass eben kein Rechtsanspruch auf Rauchfreiheit besteht. Etwas anderes gilt nur am Arbeitsplatz.
Es bleibt aber insgesamt dem belästigten Mieter unbenommen, das Mietverhältnis ordentlich zu lösen, wenn ein Ersatzmietraum gefunden wurde. Jedoch ist mangels eines Rechtsanspruchs eine fristlose Kündigung wohl aussichtlos.
Für den Vermieter selbst könnte je nach Lage des Falles bei Beschädigung der Wohnung durch Nikotineinwirkungen etwas anderes gelten, insbesondere dann, wenn der rauchende Mieter zusätzlich noch den Qual seiner Nikotinstengel ausschließlich über den Hausflur lüften würde. Dies könnte zwar zur Untersagung der Lüftungsgewohnheiten führen, aber letztendlich nicht zur Kündigung des Wohnraumes.
Verglichen mit dem Geruch beim Kochen kann eine Parallele gezogen werden, die eben auch nicht gleich zur Kündigungsmöglichkeit führt. Als Argument wird in solchen Fällen häufig auch die Geruchsbelästigung des Straßenverkehrs angeführt, der ebenfalls hingenommen werden muß.
Rechtsanwalt
Schaary
20. Oktober 2006
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11:53
Antwort
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