Strafanzeige gegen das DRK wegen unterlassener Hilfeleistung

| 10. April 2012 19:52 |
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Strafrecht


Beantwortet von


22:09

Auf Grund eines Fahrfehlers das Fahreres ist meine Mutter, 73 Jahre, in einem Bus schwer gestürzt und hat sich einen Brustwirbel, das Brustbein und zwei Rippen gebrochen.

Der Mitarbeiter des gerufenen Krankenwagens vom Deutschen Roten Kreuz hat meine Mutter abgetastet und befunden, dass äußerlich keine Verletzungen sichtbar seien. Auf die Bitte meiner Mutter - zwecks weiterer Untersuchungen - sie in ein Krankenhaus zu fahren erwiderte der Mitarbeiter vom DRK harablassend: "Gute Frau, wir sind doch kein Taxi-Unternehmen!" und "Ach, auch noch Schmerzensgeld haben wollen?!".

Ich bin zutiefst erschüttert und der Meinung, dass es sich bei diesem Vorgang um unterlassene Hilfeleistung handelt.

Meine Mutter hat sich unter Schmerzen nach Hause geschleppt und auf Grund der Aussage des DRK-Mitarbeiters (dass keine Verletzungen sichtbar seien) Tage unter Tränen ohne einen Arztbesuch ausgehalten bis ich sie in die Notaufnahme eines Krankenhauses gebracht habe.

Wie kann ich gegen das DRK vorgehen? In welchem Zeitraum muss ich Strafanzeige auf Grund unterlassener Hilfeleistung stellen?

Mir ist bewusst, dass ich als kleiner Bürger wahrscheinlich keinen Erfolg haben werde. Aber ich möchte das DRK nicht ungeschoren davon kommen lassen und zumindest aus o. g. Grund Strafanzeige stellen - auch in Anbetracht, dass das Verfahren sicherlich irgendwann eingestellt wird.

Herzlichen Dank für Ihre Ratschläge!

10. April 2012 | 21:04

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:





Zunächst einmal möchte ich vorausschicken, dass die Mitarbeiter des DRK sicherlich in ihrem beruflichen Alltag in der absoluten Mehrzahl der Fälle verantwortungsbewusst handeln und niemand Ihre Mutter bewusst schädigen wollte.

In dem von Ihnen geschilderten Fall ist es angesichts des Alters Ihrer Mutter in der Tat ungewöhnlich, dass sie nach Hause geschickt wird, wenn sie infolge des Sturzes noch über Schmerzen geklagt haben sollte. Hier wären röntgendiagnostische Maßnahmen im Krankenhaus zu veranlassen gewesen. Gerade angesichts der doch durchaus schwerwiegenden Verletzungsfolgen zeigt sich die Erfolglosigkeit des Abtastens durch den Rettungssanitäter. Zumal man im Falle eines überflüssigen Transports in die Klinik grundsätzlich Ihrer Mutter auch die Kosten des Transport hätte auferlegen können. Hier wird es auf die Richtlinien des DRK ankommen und inwieweit dem Rettungssanitäter hier eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.


In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch erwähnen, dass es hier völlig ohne Belang ist, ob Sie als "kleiner Bürger" eine Strafanzeige erstatten, da die Staatsanwaltschaft grundsätzlich ohne Ansehung der Person aufgrund des geschilderten Sachverhalts ermittelt.



Nun zu Ihren konkreten Fragen:




Frage 1:
"Wie kann ich gegen das DRK vorgehen?"


1.)Denkbar sind hier zum einen zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld, weil sich aufgrund der oberflächlichen Untersuchung und der Verharmlosung des Vorfalls die Schmerzen Ihrer Mutter fortbestanden.

Hier wird es darauf ankommen, wie die Beweislage sich darstellt, insbesondere wie die Mitarbeiter den Einsatz dokumentiert haben und ob Ihnen eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.




2.) Daneben besteht die Möglichkeit der Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung bzw. fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen.

Hier reicht es aus, wenn Ihre Mutter das Geschehen in chronologischer Reihenfolge schildert (Alter, Sturz im Bus, Rettungseinsatz und Äußerungen, Nachgeschehen, festgestellte Verletzungen ). Dieser Schilderung stellt man voran, dass man wegen aller in Betracht kommenden Delikte Strafanzeige erstattet.


Daneben weise ich nur rein vorsorglich darauf hin, dass möglicherweise auch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Fahrer und das Busunternehmen bestehen.






Frage 2:
"In welchem Zeitraum muss ich Strafanzeige auf Grund unterlassener Hilfeleistung stellen?"




Die Strafanzeige sollten zunächst nicht Sie, sondern Ihre Mutter stellen, § 77 I StGB (wegen § 230 StGB ). Soweit sie in der oben beschriebenen Form vorgeht, wird die Prüfung sämtlicher in Betracht kommender Delikte ermöglicht.


Die Strafanzeige sollte sich nicht allgemein gegen das DRK richten, sondern gegen die handelnden Rettungssanitäter. Da diese Ihnen derzeit vermutlich namentlich unbekannt sind, reicht eine Anzeige gegen unbekannt zunächst aus. Die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei wird anhand Ihrer Angaben die Namen der Handelnden ermitteln.



Bei Antragsdelikten wie der fahrlässigen Körperverletzung ist nach § 77 b I StGB die Anzeige innerhalb von 3 Monaten zu erstatten. Die Frist beginnt nach § 77 b II StGB mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.






Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.


Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.




Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 10. April 2012 | 21:26

Ich bedanke mich für die schnelle und ausführliche Beantwortung meiner Fragen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. April 2012 | 22:09

Gern geschehen.

Ihrer Mutter wünsche ich eine gute Besserung.

Bewertung des Fragestellers 10. April 2012 | 21:27

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