Haftbefehl wegen fahren ohne Führerschein

| 9. April 2012 11:19 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch



mein Freund hat eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten bekommen, wegen fahren ohne Führerschein.
Diese Strafe sollte er schon vor 2 Wochen anträten, jedoch hängt sein Einkommen von unserer Existenz ab. Die Polizei war auch schon im Haus, jedoch habe ich seine Anwesenheit verleugnet.

Im Vorfeld hatten wir schon an die Staatsanwalt geschrieben, und auf ein Gnadegesuch gebeten…jedoch bis heute keine Antwort erhalten.

Für eine Antwort wären wir sehr Dankbar.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Wie Sie angeben besteht eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freheitsstrafe und die Ladung zum Strafantritt ist ebenfalls bereits seit 2 Wochen abgelaufen. Die einzigen Möglichkeiten sind hier der Antrag auf Strafaufschub, der bei ausreichenden Gründen zur Verschiebung des Antrittstermins führt. Unter Umständen könnte die Tatsache, dass Ihr Lebensunterhalt vom Einkommen Ihres Freundes abhängt einen solchen Strafaufschub rechtfertigen, allerdings nur, wenn durch den Aufschub eine Härte abgemildert wird, die nach Abaluf des Aufschubes nicht mehr besteht. Dies wäre bspw. der Fall wenn Sie in 2 Monaten bereits eine Arbeitsstelle antreten würden und somit die Härte nur 2 Monate lang besteht.
Aus Ihren Angaben entnehme ich aber, dass die Strafe ganz aufgehoben werden soll, dies ist grundsätzlich nur durch ein Gnadengesuch möglich, auch wenn der gnadenweise Erlass einer Strafe höchst selten ist. Hierzu reicht allein die Tatsache, dass das Einkommen benötigt wird oder dass der Arbeitsplatz verloren wird nicht aus. Zudem würde der blosse Antrag auf ein Gnadenerlass den Strafantritt nicht herausschieben, insofern sehe ich dort keine Möglichkeiten für Ihren Freund.
Dieser sollte sich schnellstmöglichst stellen und versuchen als Freigänger seinen Arbeitsplatz weiter wahrnehmen zu können um nur abends in die JVA zurückkehren zu müssen. Bei kurzen Freiheitsstrafen wie seiner wird dies häufig praktiziert, auch wenn die Chancen hierauf bei einem pünktlichen Strafantritt sicherlich höher gewesen wären, daher auch der Rat sich umgehend freiwillig zu stellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Holger J. Haberbosch, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 11. April 2012 | 09:38

vielen dank für ihre antwort habe schon soviele briefe an die staatsanwaltschaft karlsruhe geschrieben aber die antwort geht lange. meine frage noch kann ich mich in der nächstliegenden jva melden und wer entscheidet das dann mit dem freigang? wir sind beide von meiner arbeit abhängig vielen dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. April 2012 | 09:43

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sie sollten sich bei der JVA vorstellen, für die Sie den Haftantritt erhalten haben. Die Leitung der JVA entscheidet über den Freigängerstatus, wobei diese Entscheidung meist erst nach einigen Wochen ergeht um zu sehen wie Sie sich in der JVA betragen, den Antrag sollten Sie aber baldmöglichst stellen. Unglücklich ist dabei sicherlich, dass Sie nicht pünktlich erschienen sind, möglicherweise können Sie die Verspätung noch geeignet entschuldigen, bspw. ärztliches Attest, Ladung zu spät erhalten oder ähnliches. Ein durchklagbarer Anspruch auf Freigängerschaft besteht nämlich nicht sondern steht im Ermessen der JVA.

Mit freundlichen Grüßen

Haberbosch

Bewertung des Fragestellers 13. April 2012 | 20:32

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