Sehr geehrte Damen und Herren.
ich habe z.Zt. nachfolgenden Arbeitsvertrag:
Wortlautlich
31.01.2012
Anstellung als Buchhalter in Teilzeit
LETTER OF INTENT
Sehr geehrter Herr Sch...,
hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Sie ab 1 Februar 2012 bei uns als Buchhalter arbeiten. Ihre Arbeitstage sind Montag und Freitag, die Arbeitszeit beträgt jeweils 8 Stunden.
Das Bruttogehalt beläuft sich auf EUR ..,.., die Urlaubstage werden entsprechend der Teilzeitregelung festgelegt.
Wir freuen uns, Sie als neuen Mitarbeiter begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
... .... ...
Frage: Wie lange ist meine Kündigungsfrist?
Morgen, 02.04.2012 will ich zu meinem Arbeitgeber und schnellstmöglichst kündigen.
(Also keiner langer Aufhebungsvertrag)
Danke für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
H. Schn..
sofern im Arbeitsvertrag oder in einem anzuwendenen Tarifvertrag keine gesonderten Kündigungsfristen und keine Probezeit wirksam vereinbart worden sind, greifen die gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB
ein:
Danach kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Also kann ich am 02.04.12 erst zum 15.05.12 kündigen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt1. April 2012 | 13:41
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die gesetzliche Regelung gilt, also keine arbeits-/tarifvertraglichen Abweichungen oder eine Probezeit bestehen, ist dieses früher nicht möglich, da Sie die vier Wochen-Frist dann einzuhalten haben.