Länge der Kündigungsfrist durch Arbeitnehmer

1. April 2012 09:42 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


13:41

Sehr geehrte Damen und Herren.
ich habe z.Zt. nachfolgenden Arbeitsvertrag:
Wortlautlich

31.01.2012

Anstellung als Buchhalter in Teilzeit
LETTER OF INTENT
Sehr geehrter Herr Sch...,
hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Sie ab 1 Februar 2012 bei uns als Buchhalter arbeiten. Ihre Arbeitstage sind Montag und Freitag, die Arbeitszeit beträgt jeweils 8 Stunden.
Das Bruttogehalt beläuft sich auf EUR ..,.., die Urlaubstage werden entsprechend der Teilzeitregelung festgelegt.
Wir freuen uns, Sie als neuen Mitarbeiter begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
... .... ...

Frage: Wie lange ist meine Kündigungsfrist?
Morgen, 02.04.2012 will ich zu meinem Arbeitgeber und schnellstmöglichst kündigen.
(Also keiner langer Aufhebungsvertrag)
Danke für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
H. Schn..

1. April 2012 | 11:06

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern im Arbeitsvertrag oder in einem anzuwendenen Tarifvertrag keine gesonderten Kündigungsfristen und keine Probezeit wirksam vereinbart worden sind, greifen die gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB ein:

Danach kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Rückfrage vom Fragesteller 1. April 2012 | 13:36

Also kann ich am 02.04.12 erst zum 15.05.12 kündigen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. April 2012 | 13:41

Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern die gesetzliche Regelung gilt, also keine arbeits-/tarifvertraglichen Abweichungen oder eine Probezeit bestehen, ist dieses früher nicht möglich, da Sie die vier Wochen-Frist dann einzuhalten haben.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

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Fax: 0441 / 26 8 92
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ANTWORT VON

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