Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihren Angaben zufolge dürfte Ihre Frau jedenfalls teilweise (neben den anderen Erbberechtigten) ein Recht zur Auszahlung der Versicherungssumme erworben haben.
Die Lebensversicherung wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Nachlassbestandteil angesehen, wenn - wie hier - in dem Versicherungsschein ein Begünstigter aufgeführt ist.
Vielmehr entsteht der Anspruch auf die Versicherungssumme unmittelbar in der Person des Bezugsberechtigten (BGHZ 32, 47).
Da der damalige Lebensgefährte der Mutter erst nach ihr verstorben ist, konnte sie die Bezugsberechtigung zu Lebzeiten nicht mehr ändern.
Es ist dann Auslegungssache, wer als Ersatzberechtigter anzusehen ist (BGH NJW 1993, 2171
). Gegebenenfalls findet sich hierzu aber auch eine Regelung in den Versicherungsbedingungen.
Ansonsten greift hier die gesetzliche Vermutung des § 167 Abs. 2 Satz 1
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Nach dieser Vorschrift gelten bei einer Kapitallebensversicherung - und eine solche liegt nach Ihrer Schilderung wohl vor - im Zweifel diejenigen als bezugsberechtigt, die zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers als Erben berufen sind, und zwar der Höhe nach im Verhältnis ihrer Erbteile zueinander.
Dabei ist es gemäß § 167 Abs. 2 Satz 2 VVG
ohne Einfluss auf die Berechtigung, dass Ihre Frau bzw. die anderen gesetzlichen oder testamentarischen Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten!
Möglicherweise kann Ihre Frau darüber hinaus sogar ein alleiniges Bezugsrecht für sich beanspruchen, wenn dies die (gegenüber § 167 VVG
vorrangige) Auslegung des Willens ihrer Mutter beim Abschluss der Lebensversicherung ergibt.
Hierbei wird es unter anderem darauf ankommen, inwieweit Verwandtschaftsverhältnisse auch zu den anderen Erbberechtigten bestanden.
Denn eine Lebensversicherung dient regelmäßig der Absicherung naher Angehöriger.
Ob eine solche ausschließliche (ersatzweise) Bezugsberechtigung Ihrer Frau so gewollt war, müsste sie allerdings im Streitfall anhand aller Umstände des Einzelfalls darlegen und beweisen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Sollten im Verlauf dieser Angelegenheit noch Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung, zunächst im Rahmen der Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die zügige Beantwortung meiner Frage.
Von großem Interesse für mich ist allerdings, ob meine Frau nach Annahme der Lebensversicherungssumme auch die Erbschaft nachträglich annimmt?
Dies kommt definit nicht in Frage, da die Mutter meiner Frau nach Geschäftsaufgabe hoch verschuldet war.
Sehr geehrter Ratsuchender,
in diesem Punkt kann ich Sie beruhigen: mit der Annahme der Versicherungssumme (die ja schon nicht in den Nachlass fällt) ist keine Annahme der Erbschaft verbunden.
Für eine Annahme der Erbschaft wäre es jetzt auch zu spät, da einer Annahme die Wirkung der Ausschlagung, nämlich dass der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt gilt, entgegensteht (§ 1953 Abs. 1 BGB
). Diese Wirkung könnte nur durch eine Anfechtung der Ausschlagung beseitigt werden (§ 1954 ff. BGB
).
Wie § 167 Abs. 2 VVG
klarstellt, muss Ihre Frau aber auch die Erbschaft gar nicht angenommen haben, um als Bezugsberechtigte zu gelten.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt