Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Gründe für eine Aufhebung einer Ehe sind in § 1314 BGB
aufgeführt. Diese Gründe sind in Ihrem Fall sehr wahrscheinlich nicht gegeben. § 1314 II Nr. 1 BGB
würde eingreifen, wenn Sie Ihre Frau bei Eheschließung in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand. Ihre Frau müsste letztlich bei Eheschließung Geschäftsunfähig gewesen sein. Dies ist eine Ausnahme von der gesetzlich vermuteten Geschäftsfähigkeit. Allein die psychische Erkrankung reicht dafür nicht aus. Ich halte es für fast ausgeschlossen, dass dieser Grund eingreift, oder bewiesen werden kann.
Sie müssten im gerichtlichen Verfahren ein Gutachten beibringen, in dem sicher becheinigt wird, dass Ihre Frau im Mai 2011 am Tag der Heirat so in der Geistestätigkeit gestört war, dass Sie nicht erfassen konnte, was die Folgen einer Heirat sind.
Man müsste im Verfahren dann auch die gesamte Situation offenlegen. Mit großer Wahrscheinlichkeit würde auch das Gericht ein Gutachten in Auftrag geben, dass Verfahren würde also sicher mehrere Monate in Anspruch nehmen.
In Betracht kommt grundsätzlich eine Härtefallscheidung nach § 1565 II BGB
.
Die Voraussetzungen sind aber streng. Psychische Erkrankungen und darauf resultierendes Fehlverhalten sind in aller Regel nicht geeignet eine Härtefallscheidung zu rechtfertigen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 05.10.1994, 9 WF 124/94
).
Grund ist, dass eine Krankheit vorliegt und daher ein Fehlverhalten nicht schuldhaft ist. In Ihrem Fall war die Erkrankung auch seit Jahren bekannt.
Auch das Verhältnis zu einem anderen Mann wäre keine Härtegrund. Die Drohung mit Selbstmord kann allerdings einen Härtegrund darstellen (AG Dortmund, 22.09.2004, 174 F 226/04
). Es kommt hier aber sehr stark auf alle Umstände des Einzelfalles an. Man muss darlegen, dass das Abwarten des Trennungsjahres eine unzumtbare Härte für Sie darstellen würde. Auch in einem Scheidungsverfahren müssten Sie die Härtegründe darlegen und beweisen. Es gibt hier sicher eine Chance, sicher ist es aber nicht, dass man die Härtescheidung durchbekommt.
Ich würde Ihnen raten das Trennugsjahr abzuwarten. Wenn ich Sie richtig verstehe, ist das Trennungsjahr bereits angelaufen, Sie leben also schon getrennt. Wenn Sie in rund einem Jahr oder etwas früher den Scheidungsantrag stellen, dann läge die Ehedauer noch unter zwei Jahren.
Es liegt dann eine kurze Ehedauer nach § 1579 Nr. 1 BGB
vor. Bei einer Ehedauer bis zu 24 Monaten liegt in aller Regel eine kurze Ehedauer vor und ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau wäre unbillig (BGH, NJW 1992, 2477
, 2481).
Bei einer Ehedauer unter zwei Jahren wird in der Regel keine besondere Prüfung der Unbilligkeit durchgeführt.
Sie dürften in jedem Fall unter zwei Jahren bleiben, wenn Sie jetzt bereits getrennt leben oder sich zumindest zeitnah trennen.
Sie müssten also weder Trennungs- noch nachehelichen Unterhalt zahlen.
Ich erspare mir daher Ausführungen zur Höhe des Unterhalts, zumal Ihre Angaben nicht ausreichen um eine aussagekräftige Berechnung vorzunehmen.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Ich habe nun nach einigem nachdenken noch Verständnis Fragen:
- Was bedeutet bereits getrennt leben?
Sie ist ausgezogen. Muss hier noch etwas weiteres
erfolgen? Wohnsitz ummelden o.ä., das das getrennt leben beweist?
- Wenn Sie sagen die Ehedauer bleibt unter 2 Jahren. Was ist, wenn sie aus irgend einem Grund plötzlich keine Scheidung will? Muss ich dann 3 Jahre warten? Was passiert dann mit dem Unterhalt? Was passiert wenn sie in dieser Zeit arbeitsunfähig wird?
- Sie sagen ich soll in ca. 1 Jahr die Scheidung einreichen. Muss ich bis dahin schon etwas unternehmen?
Anwalt suchen, irgendwelche Anträge/Formulare einreichen?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sehr geehrter Fragesteller,
das getrennt Leben muss nicht amtlich festgestellt werden. Es reicht aus, dass Ihre Frau ausgezogen ist. Hierzu werden die Ehegatten im Scheidungstermin persönlich angehört. Das Ummelden ist ohnehin gesetzlich vorgeschrieben, bei der Trennung ist die Ummeldung aber nicht das Entscheidende.
Ihre Frau kann nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung nicht verhindern, wenn Sie diese beantragen. Das Gesetz vermutet widerleglich das Scheitern der Ehe. Wenn Ihre Frau das Scheitern der Ehe bestreitet, müsste Sie die gesetzliche Vermutung widerlegen. Wenn Sie das Trennungsjahr komplett getrennt leben und keine Gemeinsamkeiten mehr haben, wird das Ihrer Frau nicht gelingen.
Unterhalt wäre wegen der kurzen Ehedauer nicht geschuldet, dies gilt für den Trennungs- und den Nachehelichen Unterhalt. Es ist egal worauf der Unterhalt beruht, auch der Anspruch auf Krankheitsunterhalt wäre ausgeschlossen.
Ob Sie bereits jetzt einen Anwalt aufsuchen sollten, hängt davon ab, ob es Klärungsbedarf bei bestimmten Punkten gibt. Wenn nichts zu klären ist, dann würde es reichen kurz vor Ablauf des Trennungsjahres durch einen Anwalt Scheidungsantrag stellen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt