Darf man als Hobbyprogrammierer für ein Kartenspiel (Software) die Bilder von Spielkarten ( Bayerische Spielkarten ) einscannen und verwenden, oder verstößt dieses gegen das Urheberrecht.
Das Spiel wird höchstens an Bekannte verschenkt.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Fraglich ist, ob Sie mit dem Kauf des Kartenspiels auch Vervielfältigungsrecht erworben haben.
Ich gehe davon aus, dass das Kartenspiel von einem Spiele-Verlag verlegt wurde. Häufig findet sich dort in dem Beiwerk zum Kartenspiel (event. im Regelheft oder auf der Packung) einen Hinweis auf ein Verwertungsschutz- bzw. Urheberrecht.
Sofern sich dort der Passus befindet: „ …darf zu privaten Gebrauch kopiert werde…“ können Sie davon ausgehen, dass der Verlag in einen Kopier- bzw. Vervielfältigungsrecht für den privaten Gebrauch eingeräumt hat.
Ansonsten ist eher davon auszugehen, dass Sie mit dem Kauf kein Vervielfältigungsrecht erworben haben. Letztlich können Sie jedoch beim Verlag anfragen, ob Sie in diesem Rahmen Ihr Kartenspiel vervielfältigen dürfen. Sie sollten sich die Gestattung schriftlich geben lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Email: a.wincierz@internet-kanzlei.de
Rückfrage vom Fragesteller2. Oktober 2006 | 09:32
Bayerische Spielkarten sind eigentlich keine speziellen Karten eines Spieleverlages sondern werden auch sehr häufig als Werbegeschenke größerer Firmen (mit Firmeneigenem Deckblatt)an Kunden vergeben.
Da die Karten mindestens 5 Jahre alt sind ist auch der Verlag nicht mehr bekannt (Keine Verpackung vorhanden).
Ergibt sich dadurch eine Änderung Ihrer Auskunft?
Vielen Dank für die Antwort
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt10. Oktober 2006 | 13:00
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
in diesem Rahmen sollte Ihr Vorhaben vom privaten Kopierrecht geschützt sein. Solange Sie die Karten privat nutzen, dürften sich keine Probleme ergeben.
Herr Burgmer hat meine Frage gut beantwortet, auch wenn eine abschließende Beurteilung, wie er schreibt, erst mit einer Prüfung des konkreten Vertragsentwurfs möglich ist. Für eine Ersteinschätzung bin ich jedoch im Rahmen des ... ...