Hilfe! Gesellschaftsrecht, Gewinnauszahlung nach Ausscheiden KG

| 1. März 2012 14:59 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich war Gesellschafterin in einer GmbH & Co. KG und habe meine Anteile verkauft. Meine Gewinn- und Verlustbeteiligung sollte zum 31.12.2010 enden.
2009 hat das Unternehmen Gewinne gehabt, die wollte ich einklagen. Während des Prozesses wurde der Abschluss 2010 veröffentlicht, hier gab es Verluste.
Die Gegenseite sagt, die Abschlüsse seien beide nicht festgestellt, so dass ich nichts bekommen würde. Die Abschlusse sind beide im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Außerdem bin ich der Ansicht, dass der Abschluss 2010 falsch ist und eigentlich auch dort Gewinne vorliegen müssten. Wie kann man vorgehen?
Kann man die Feststellung erzwingen? Sollte ich lieber den geringeren Betrag nehmen, obwohl ich denke, dass der Jahresabschluss 2010 falsch ist? Kann das in dem Prozess (Zahlungsklage) geltend gemacht werden oder bedürfte es eines gesonderten Verfahrens (Feststellung erzwingen, Jahresabschluss korrigieren). Wie gesagt, ich bin ausgeschieden, so dass ich keine Gesellschafterrechte mehr habe, oder?
Sollte ich die Klage zurücknehmen und es besser sein lassen?
Bitte nur beantworten, wenn Sie mir eine sichere Auskunft geben können!

1. März 2012 | 16:54

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

1.Außerdem bin ich der Ansicht, dass der Abschluss 2010 falsch ist und eigentlich auch dort Gewinne vorliegen müssten. Wie kann man vorgehen?

Hier müsste natürlich überprüft werden, ob der Abschluss tatsächlich falsch ist. Es ist schon ein erheblicher Unterschied, ob Sie für Verluste herangezogen werden können, also zahlen müssen, oder ob Sie sogar noch eine partielle Gewinnbeteiligung zu erwarten haben.

Hier bleibt vernünftigerweise eigentlich keine andere Wahl, als die Korrektheit des Abschlusses für das Jahr 2010 überprüfen zu lassen. Sollte sich tatsächlich ergeben, dass auch dort noch Gewinne vorliegen, könnten Sie hier sogar unter Umständen noch Zahlungsansprüche geltend machen.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie den Abschluss von einem Fachmann, also am besten einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, der sich im Bereich von Abschlüssen/der Bilanzierung auskennt, überprüfen lassen.

Nur so können Sie feststellen, ob die Behauptungen der Gegenseite korrekt sind oder ob Sie sogar noch Zahlungsansprüche geltend machen können,was logischerweise eine erhebliche Weichenstellung in Bezug auf Ihre weitere Prozessstrategie ist.


2.Kann man die Feststellung erzwingen?

Ja, dieses ist grundsätzlich möglich.

In der Praxis kann ein solches Vorgehen aber nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Gesellschaftterversammlung die Gewinnfeststellung, obwohl diese nach dem Gesetz sowie dem Gesellschaftsvertrag vorzunehmen wäre, ohne wichtigen Grund verschleppt bzw. verzögert wird.

Um die Frage beurteilen zu können, ob dieses vorliegend der Fall ist, müssten auch die Gesellschaftsinterna bekannt sein, so dass über die Erfolgsaussichten eines solchen Feststellungsverfahrens vorliegend leider keine abschließende Auskunft gegeben werden kann.


3.Sollte ich lieber den geringeren Betrag nehmen, obwohl ich denke, dass der Jahresabschluss 2010 falsch ist?

Das lässt sich so pauschal nicht sagen. Sofern der Jahresabschluss für 2010 falsch ist, hätte dieses wie bereits mitgeteilt erhebliche Auswirkungen.

Der Jahresabschluss für 2010 müsste zunächst mithilfe eines Fachmanns abschließend geprüft werden um zu schauen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe es Abweichungen zu Ihren Lasten gibt.

Eine Empfehlung, ohne Prüfung, wäre reine Spekulation und aus anwaltlicher Sicht nicht machbar.

Sollte sich letztendlich nach einer Prüfung herausstellen, dass der Jahresabschluss tatsächlich fehlerhaft ist zu Ihren Lasten, stellt sich die nächste Frage,weshalb hier Fehler vorliegen.

Sollte man sich beispielsweise nicht verrechnet haben, sondern eine Prüfung ergeben, dass hier bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind beispielsweise, um Ihnen keine Gewinnbeteiligung auszahlen zu müssen, so würde dieses sogar unter Umständen einen strafbaren Betrug begründen.

4.Kann das in dem Prozess (Zahlungsklage) geltend gemacht werden oder bedürfte es eines gesonderten Verfahrens (Feststellung erzwingen, Jahresabschluss korrigieren).

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist gerade eine reine Zahlungsklage anhängig.

Einen gesetzlich fest vorgeschriebenen Weg gibt es grundsätzlich nicht.

Sofern Sie aber die Feststellung sowie die Korrektur des Jahresabschlusses erzwingen wollten, wäre dieses voraussichtlich in einem neuen Prozess durchzuführen, da es sich hierbei um einen anderen Streitgegenstand handelt.

Gleichzeitig wäre zu beantragen, dass das jetzt anhängige Verfahren bis zum Abschluss des anderen Verfahrens ruhend gestellt werden soll mit der Begründung, dass das Ausgang des anderen (=neuen) Verfahrens maßgeblich für das laufende Verfahren ist. Der

Sollten Sie diesen Weg gehen wollen, sollten Sie dieses aber bitte vorher ganz genau mit einem entsprechend spezialisierten Kollegen vor Ort durchsprechen.


5.Wie gesagt, ich bin ausgeschieden, so dass ich keine Gesellschafterrechte mehr habe, oder?


Ja, das ist leider grundsätzlich richtig.

Sofern Sie ordnungsgemäß zu einem bestimmten Zeitpunkt aus der Gesellschaft als Gesellschafter ausgeschieden sind, haben Sie nach diesem Zeitpunkt also nach dem vollständig durchgeführten Ausscheiden,grundsätzlich keine Gesellschafterrechte mehr.


6.Sollte ich die Klage zurücknehmen und es besser sein lassen?


Zunächst einmal möchte ich Sie darüber informieren, dass auch bei einer Klagerücknahme grundsätzlich Kosten entstehen ( bis dahin entstandene Rechtsanwaltsgebühren sowie eine ( wenn auch reduzierte) Gerichtsgebühr).

Eine Klagerücknahme macht grundsätzlich nur dann Sinn,wenn sich nach einer Prüfung bereits von Anfang an oder zumindest einen aufgrund neuer im Prozess erlangter Informationen ergibt, dass die Klage wohl möglich verloren werden könnte oder sich durch ein Urteil die rechtliche Position zumindest verschlechtern könnte.

Um dieses aber beurteilen zu können, müsste der gesamte Sachverhalt und insbesondere der bisherige Prozessverlauf bekannt sein. Aus diesem Grund kann ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider keine abschließende Auskunft geben, ob eine Klage definitiv zurückgenommen werden soll oder nicht.

Dieses hängt nach Ihrer Schilderung insbesondere auch davon ab, ob der Abschluss für 2010 tatsächlich falsch ist. Ohne den Abschluss aber gesehen zu haben, kann hier keine abschließende Antwort gegeben werden.

Da die Angelegenheit aber bereits vor Gericht ist und hier womöglich auch Fristen laufen, kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, einen im Gesellschaftsrecht/Steuerrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließende Klärung der Sach- und Rechtslage sowie der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu beauftragen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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