Sehr geehrte Ratsuchende,
die von Ihnen gewünschte Verlängerung der Elternzeit ist spätestens sieben Wochen vor Ablauf der ersten zwei Jahre dem Arbeitgeber schriftlich zu melden. der Arbeitgeber ist nur zu informieren; dessen Zustimmung ist nicht erforderlich.
Dieses bedeutet, dass der Arbeitgeber in Ihrem Fall nichts zu entscheiden hat, sondern allein Sie über diese Option der Verlängerung bestimmen können. Darüber wird sicherlich nachzudenken sein.
Nach Beendigung der Elternzeit darf keine Änderung der Position erfolgen; dieses würde iene Änderungskündigung darstellen, bedarf bestimmten Formen und wäre dann dem Kündigungsschutz nach § 18 BEEG
unterworfen.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wäre aber sowohl die Herabstufung, also auch der Ortswechsel eine solche Änderung.
Zwar wird dem Arbeitgeber ein sogenanntens Direktonsrecht insoweit zu, was auch zu einer Abstufung/Ortswechchsel in Ihrem Fall führen könnte (LAG Schleswig-Holstein, Urt.v. 5.4.2001, Az.: 4 Sa 497/00
), allerdings besteht bei Ihnen der klare Arbeitsvertrag, so dass dieses Direktionsrecht hier nicht ausgeführt werden kann.
Im Falle einer Arbeitgeberkündigung steht Ihnen keineswegs automatisch eine Abfindung zu - dieses Märchen liest man zwar häufig; wahrer wird es dadurch aber nicht.
Eine Abfindung (Regelfall 1/2 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) steht dem Arbeitnehmer NUR DANN zu, wenn Sie entweder zwischen den Parteien vereinbart worden ist, oder aber der Arbeitgeber (§ 1a KSchG
) dieses im Kündigungsschreiben für den Fall des Verzichtes einer Kündigungsschutzklage extra anbietet.
Hier wird es letztlich darauf hinauslaufen müssen, entweder einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren, oder aber Ihre Rechte arbeitsgerichtlich durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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