Wiedereinstieg nach Elternzeit - Anspruch auf Arbeitsstelle an altem Ort?

| 27. Februar 2012 00:39 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite seit 2007 in einem großem Wohlfahrtsverband und habe einen unbefristeten Vertrag als Fachdienstleiterin 25h in einem Ort.
Meine 2 jährige Elternzeit ist Ende März beendet. Seit Oktober habe ich regelmäßigen Kontakt zum AG gesucht, um den Wiedereinstieg zu besprechen. Nach vielen Vertröstungen fand jetzt ein Gespräch mit dem AG statt.
Hier wurde mir mitgeteilt, dass die Ebene der Fachdienstleiter abgeschafft wurde und im Ort leider keine Stelle für mich frei ist, obwohl der AG verschiedene Einrichtungen und Beratungsstellen im Ort hat. Ich erhielt das Angebot im Ort 2 als Mitarbeiterin für 20 h zu arbeiten, in einem völlig neuen Bereich, allein. (Überstunden vorprogrammiert)
Eine andere Möglichkeit sieht der AG nicht, da auch andere Mitarbeiter aus aufgelösten Bereichen noch untergebracht werden müssten, die länger beschäftigt sind.
Diese neue Stelle ist keine Führungsposition und bedeutet für mich einen Arbeitsweg von 56 km je Strecke (Vorher 28km). Dieser Aufwand lohnt sich für mich weder finanziell noch zeitmäßig. Ich lehnte das Angebot ab und bot an ein weiteres Elternzeitjahr an, wenn ich danach eine Stelle im Ort bekommen würde. Der AG wollte sich auch hier nicht festlegen. Eine dritte Möglichkeit wäre nur die Kündigung von Seiten des AG´s. Darf der AG mich einfach in einen neuen Bereich u. andere Stadt versetzen, obwohl mein Arbeitsvertrag eindeutig auf Fachdienstleiterin im Ort läuft? Der Fachdienst existiert auch noch. Eine neue Kollegin deckt 10 h Leitung mit ab. Kann ich auf eine adäquate Stelle im Ort bestehen?
Bekomme ich bei einer Kündigung eine Abfindung - wie viel ist üblich ?
Da ich bis morgen Bedenkzeit habe, benötige ich eine rasche Antwort.

27. Februar 2012 | 08:23

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrte Ratsuchende,



die von Ihnen gewünschte Verlängerung der Elternzeit ist spätestens sieben Wochen vor Ablauf der ersten zwei Jahre dem Arbeitgeber schriftlich zu melden. der Arbeitgeber ist nur zu informieren; dessen Zustimmung ist nicht erforderlich.

Dieses bedeutet, dass der Arbeitgeber in Ihrem Fall nichts zu entscheiden hat, sondern allein Sie über diese Option der Verlängerung bestimmen können. Darüber wird sicherlich nachzudenken sein.



Nach Beendigung der Elternzeit darf keine Änderung der Position erfolgen; dieses würde iene Änderungskündigung darstellen, bedarf bestimmten Formen und wäre dann dem Kündigungsschutz nach § 18 BEEG unterworfen.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wäre aber sowohl die Herabstufung, also auch der Ortswechsel eine solche Änderung.

Zwar wird dem Arbeitgeber ein sogenanntens Direktonsrecht insoweit zu, was auch zu einer Abstufung/Ortswechchsel in Ihrem Fall führen könnte (LAG Schleswig-Holstein, Urt.v. 5.4.2001, Az.: 4 Sa 497/00 ), allerdings besteht bei Ihnen der klare Arbeitsvertrag, so dass dieses Direktionsrecht hier nicht ausgeführt werden kann.



Im Falle einer Arbeitgeberkündigung steht Ihnen keineswegs automatisch eine Abfindung zu - dieses Märchen liest man zwar häufig; wahrer wird es dadurch aber nicht.

Eine Abfindung (Regelfall 1/2 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) steht dem Arbeitnehmer NUR DANN zu, wenn Sie entweder zwischen den Parteien vereinbart worden ist, oder aber der Arbeitgeber (§ 1a KSchG ) dieses im Kündigungsschreiben für den Fall des Verzichtes einer Kündigungsschutzklage extra anbietet.



Hier wird es letztlich darauf hinauslaufen müssen, entweder einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren, oder aber Ihre Rechte arbeitsgerichtlich durchzusetzen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Bewertung des Fragestellers 29. Februar 2012 | 13:50

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Die Antwort kam sehr rasch und hat mir Sicherheit gegenüber des AGs gegeben. Ich habe den AG auf mein Recht aufmerksam gemacht und tatsächlich möchte er die Situation nochmals überdenken und eine andere Lösung finden.
Na, mal schauen.
Danke für dieBeratung.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Wenn keine Nachfragen gestellt werden ist es nicht nachvollziehbar, warum Abstriche bei der Verständlichkeit und Ausführlichkeit gemacht werden.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. Februar 2012
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