Sehr geehrter Ratsuchender,
viele Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Das Vollstreckungsverfahren findet durch die Löschung der Limited kein vorzeitiges Ende, da die Löschung/Liquidation nicht erfolgen kann, wenn noch Verbindlichkeiten offen sind. Sie sollten das zuständige Handelsregister infromieren, dass Sie noch offene Forderungen haben. Dies führt neben einer Geldstrafe für den Director auch dazu, dass der Löschung der Limited nicht entsprochen wird. Meines Erachtens ist dies auch Strafbar, da bei dem Löschungsantrag versichert werden muss, dass keine Verbindlichkeiten der Limited bestehen.
2. Wenn der Director persönlich haftet, können Sie dies auch in Deutschland druchsetzen, müssen aber begründen, dass der Director anders als nach Deutschem Recht hier auch persönlich haftet.
3. Ich würde den Vollstreckungsbescheid nicht zurücknehmen. Durch den Einspruch wird das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben. Die Anwalts- und Gerichtskosten sind ohnehin angefallen. Insoweit sollten Sie zunächst auf einen richtlichen Hinweis warten, ob dem Einspruch Chancen zugerechnet werden und eine Widereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt. Erst dann müssen Sie Ihren Anspruch mit einer Klage begründen und können dann immer noch entscheiden, ob Sie den Anspruch weiterverfolgen.
4. Gegen einen Vollstreckungsbescheid ist nur der Einspruch möglich, anders bei einem Mahnbescheid, hier wird Widerspruch eingelegt. Die Wirkung ist die gleiche. Das Verfahren wird soweit Sie dies beantragt haben an das zuständige Gericht am Sitz der Niederlassung abgegeben.
Da die Frist für den Einspruch abgelaufen ist, muss der Director begründen, warum er nicht in der Lage war rechtzeitig Einspruch einzulegen. Gelingt Ihm dies nicht bleibt der Vollstreckungsbescheid aufrecht. Die Widereinsetzung in den vorigen Stand ist erforderlich, um wirksam Einspruch einlegen zu können. Erfolgt keine Widereinsetzung in den vorigen Stand, ist auch der Einspruch erfolglos.
Da die Zustellung offenbar an den Director erfolgt ist und somit der Limited zugegangen ist, sehe ich wenig Aussichten den Fristablauf zu heilen unter Verweis auf eine falsche Zustellung. Ich denke, dass der Vollstreckungsbescheid aufrecht erhalten bleibt. Wichtig ist, dass Sie verhindern, dass eine Löschung der limited in England erfolgt, damit Sie den Director weiterhin belangen können.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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