Möbeleinlagerung nach Trennung

27. September 2006 08:01 |
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Familienrecht


Hallo,

nach 6 1/4 Jahren habe ich mich vor zwei Monaten von meiner damaligen Freundin getrennt. Die letzten 15 Monate haben wir eine gemeinsame Wohnung bewohnt, wo beide den Mietvertrag unterschrieben haben.

Nach der Trennung haben wir dann folgende Regelungen getroffen:
1.) Das gemeinsame Sparbuch wird zu gleichen Teilen aufgelöst
2.) Das gemeinsame Girokonto inkl. vorhandenes Guthaben (ca. 100 EURO) soll ich auf mich überschreiben
3.) Die gemeinsamen Katzen bleiben vorerst bei mir
4.) Anschaffungen die vom Gemeinschaftskonto bezahlt wurden hat sie an mich z.T. abgetreten
5.) vereinzelnte Anschaffungen die sie selbst bezahlt hat, hat sie an mich abgetreten
6.) Im gemeinsamen Auftrag soll ich die Vermieter die im gleichen Haus wohnen darüber informieren, dass wir uns getrennt haben und ich die Wohnung nach der Trennung weiterhin bewohnen werde
7.) aufgrund ihrer Aussage, sie würde sofort eine neue Wohnung suchen und sei sich ja sicher, dass sie schnell eine hat, habe ich einer kurzfristigen Einlagerung ihrer Möbel im Keller zugestimmt.


Gemäß der Absprache wurde ich bei den Vermietern vorstellig und bin nun seit dem 1.8.2006 alleiniger Mietnehmer der Wohnung.

Da ich nicht lange nach der Trennung eine neue Beziehung eingegangen bin, ist meine Ex Freundin ca. 1-2 Wochen nach der Trennung aus der Wohnung ausgezogen, dies heisst im Detail, dass sie ihre wichtigen privaten Dokumente oder Wäsche (etc) ins Haus ihrer Mutter gebracht hat und dort seitdem kostenfrei wohnt.

Einige Zeit nach diesem Auszug meldet meine Ex Freundin nun nachträglich eine 3 monatige Kündigungsfrist an, um somit eine Einlagerung ihrer Möbel weiterhin zu gewährleisten. Dieses habe ich zuerst abgelehnt.

Als ich dann endlich die Zeit und Ruhe hatte, mich mit dieser Angelegenheit ordentlich befassen zu können, habe ich unter der Voraussetzung der finanziellen Gegenleistung der Inanspruchnahme der Kündigungsfrist zugestimmt. Nach ihren Aussagen, die minütlich wechseln, hat(te) sie generell nichts gegen eine finanzielle Gegenleistung, jedoch war lange Zeit die Höhe Streitpunkt.

Mein Angebot basiert auf Informationen, die meine Ex Freundin selbst bei Speditionen im Rahmen der Informationseinholung zur Eionlagerung ihrer Möbel erhalten hat. Hier wurden ihr z.B. für ein geringeres Volumen Pauschalen i.H.v. 100 EURO/Monat genannt. Die von mir angebotene Pauschale betrug 150 EURO/Monat. Diesen Betrag hat sie kategorisch abgelehnt und begann auf einmal mit der Aufrechnung von Zahlungen aus der Zeit vor der Trennung, egal ob diese von ihr persönlich oder dem Gemeinschaftskonto vorgenommen wurden.

Da meine Wohnqualität extrem eingeschränkt ist (auf dem Balkon steht ihr sehr großer Kühlschrank, im Büro ihr Schreibtisch, im Wohnzimmer ein sehr großer Fernseher und der Kellerraum ist zu 95% mit ihrem Eigentum gefüllt und von ihr mit einem Schloss verschlossen) und meine Ex Freundin scheinbar nicht gewillt ist, die Angelegenheit trotz anderslautender Aussagen abschließen zu wollen, möchte ich mich an dieser Stelle erkundigen, welche Möglichkeiten die Situation hergibt.

Vielen Dank

-- Einsatz geändert am 27.09.2006 08:01:30

Sehr geehrter Fragesteller,

leider ist dieses Gebiet rechtlich sehr schwierig.
Grundsätzlich gilt:
Der in der Wohnung verbleibende Partner kann sich dem anderen gegenüber nicht auf die Kündigungsfristen aus dem Mietvertrag berufen, weil die Aufhebung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit ohne besonderen Grund verlangt werden kann. Somit hat auch Ihre Freundin keinen Anspruch darauf, dass ihre Möbel noch während der eigentlichen Kündigungsfrist in der Wohnung verbleiben.
Bitte setzen Sie ihr eine Frist, bis wann sie ihre ganzen Sachen abholen soll.
Über die Höhe der Kosten für die "Einlagerung der Möbel" kann ich schwer eine allgemeinverbindliche Aussage treffen.
Als Anhaltspunkt würde ich die Gesamtmiete nehmen und mit den von ihr genutzten Räumen für die Möbel in Relation setzen.
Ansonten dürfte nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung die Vermögensauseinandersetzung abgeschlossen sein. Ich hoffe, Sie haben die oben von Ihnen aufgeführten Punkte schriftlich vereinbart.

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