mietvertrag bürgschaft

18. Februar 2012 08:18 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich bin im Februar letzten Jahres mit meiner jetzigen Freundin in eine Zweiraumwohnung gezogen. Die Wohung kostet warm 750€ Euro. Jeder von uns hat einen eigenen Mietvertrag und bezahlt 375€ monatlich.

Zum dahmaligen Einzug war meine Freundin Arbeitslos und die hälfte der Kaution wurde vom Amt übernommen. Insgesamt wurden meiner Vermieterin 750€ Kaution überwiesen (eine warme Monatmiete).

Auf meinem und dem Mietvertrag meiner Freundin musst ich bürgen.
Auf den Mietverträgen steht:

Bürgschaft: Hiermit bestätigt Herr XY, dass er für die Miete von Frau XY in Höhe von 375€ für die Zeit des Mietverhälniss bürgt.

Nun stand gestern meine Vermieterin vor der Tür und hat mir erzählt das zeit 2 Monaten die Miete meiner Freundin überfällig ist und ich bitte in den nächsten zwei Tagen die Überweisung tätigen muss.

Mein Freundin hat leider mit ihrem aktuellen Arbeitgeben etwas Ärger. Sie wurde mündlich gekündigt, hat aber noch keine schriftliche Kündigung erhalten und kann somit keinen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben. Laut ihrer Aussage wollte das Amt, bis zur schriftlichen Kündigung, die Miete übernehmen.

Sie bekommt von ihrem Arbeitgeber auch noch Geld. Das ist derzeit in Klärung beim Anwalt.

Wie ist hier die Rechtslage?
Muss ich Zahlen?
Was ist mit der Kaution?

Dient die nicht als Sicherheit für den Vermieter? Müsste ich somit nicht erst ab der dritten fehlenden Miete zahlen?

Gruß

18. Februar 2012 | 08:53

Antwort

von


(1)
Große Wendelstr. 85
35515 Butzbach
Tel: 06033/3548585
Web: https://www.rechtsanwalt-wetterau.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,
leider kann ich Ihnen keine positive Nachricht unterbreiten. Vorausgesetzt, dass die Bürgschaftsvereinbarung wirksam ist (beispielsweise sie nicht aufgrund Ihres damaligen Gehaltes bereits überhaupt nicht in der Lage waren, die Miete für Ihre Freundin zu zahlen), kann die Vermieterin Sie auch in Anspruch nehmen und die ausstehende Miete Ihrer Freundin von Ihnen verlangen.
Die Kaution dient grundsätzlich dazu, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses eventuell noch ausstehende Nebenkosten beglichen werden können oder vom Mieter verursachte und (auch nach Aufforderung) nicht (fristgemäß) beseitigte Schäden behoben werden können.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei meinen Ausführungen lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt. Die Grundlage dafür stellen Ihre Angaben dar. Durch Ändern oder Hinzufügen weiterer Angaben, kann sich die rechtliche Beurteilung ändern.
Der Umfang meiner Beratung wird durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Abzüglich der Gebühren von qnc (frag-einen-anwalt) und der Mehrwertsteuer erhalte ich für die Beantwortung Ihrer Frage unter 30 Euro.
Gerne können Sie sich zukünftig bei rechtlichen Fragen direkt (auch per Email) an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
R.Siegert
-Rechtsanwalt-


Ergänzung vom Anwalt 18. Februar 2012 | 10:13

Ergänzend möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass Sie die Möglichkeit haben, eine Einrede der Vorausklage nach § 771 ZPO zu erheben, sofern die Vermieterin keine Zwangsvollstreckung erfolglos gegen Ihre Freundin betrieben hat.
Aufgrund Ihrer Schilderung nehme ich an, dass Sie eine Zwangsvollstreckung gegen Ihre Freundin nicht wünschen, weshalb es leider dabei bleibt, dass Sie die Miete zahlen werden müssen.
Abschließend zitiere ich Ihnen noch den § 771 ZPO :
§ 771
Einrede der Vorausklage

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

Mit freundlichen Grüßen
R.Siegert
-Rechtsanwalt-

Ergänzung vom Anwalt 18. Februar 2012 | 10:30

In meiner Antwort sollte es heißen § 771 BGB (nicht ZPO); entschuldigen Sie das Versehen:

ANTWORT VON

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