Grenzbebauung nach Abriss

17. Februar 2012 12:23 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


13:52

Hintergrund
Ich besitze ein Haus mit seitlich angebauter Garage. Diese Garage wurde seinerzeit auf der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet und zwar direkt angebaut an seine eigene Garage. Resultat: beide Garagen stehen auf der Grenze und sind aneinder angebaut. Nun hat sich besagter Nachbar dazu entschlossen, seine Garage abzureißen (bereits geschehen). Die Außenwand meiner Garage steht nun frei--und zwar unverklinkert. Der Nachbar verlangt, dass ich die nun freistehende Wand meiner Garage verklinker.

Frage
Wer kommt für die Kosten der Verklinkerung auf--der Nachbar, ich, oder wir beide? Die neu verklinkerte Wand würde zumindest teilweise auf dem Grundstück des Nachbar stehen müssen. Ist dies relevant/bedenklich?

17. Februar 2012 | 12:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ich gehe nach Ihrer Schilderung von einer sogenannten Grenzwand im Sinne des Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetzes aus, § 16:

"Wer an der Grenze zweier Grundstücke, jedoch ganz auf seinem Grundstück, eine Wand errichten will (Grenzwand), [...]."

Für den Unterhalt gilt aber auch die gleiche Regelung wie bei der davon abzugrenzenden Nachbarwand, § 10:

"Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten der Nachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks allein zur Last (Ihrem Nachbarn).

Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den gemeinsam genutzten Teil der Wand von beiden Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen.

Wird eines der beiden Gebäude abgebrochen und nicht neu errichtet, so hat der Eigentümer des abgebrochenen Gebäudes die Außenfläche des bisher gemeinsam genutzten Teiles der Wand in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen.

Diese Pflicht tritt also Ihren Nachbarn.

Als Ausnahme gilt:
Bedarf die Wand gelegentlich des Gebäudeabbruches noch weiterer Instandsetzung, so sind die Kosten dafür gemeinsam zu tragen.

Die künftige Unterhaltung der Wand obliegt dem Eigentümer des bestehen gebliebenen Gebäudes.

Danach besteht allenfalls eine Pflicht zur Kostenteilung.

Ich meine aber, dass Ihr Nachbar allein zahlungspflichtig ist. Es handelt sich nicht um eine weitere Instandsetzung.

Die Bestimmungen über die Grenzwand gelten auch für eine über die Grenze hinausreichende Wand, wenn die Vorschriften über die Nachbarwand nicht anwendbar sind. Stimmt der Erbauer einer solchen Wand auf Wunsch des Nachbarn einem Anbau zu, so gelten die Vorschriften über die Nachbarwand.

Für Grenzwand und Nachbarwand sind die Unterhaltsvorschriften sowieso gleich.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 17. Februar 2012 | 13:36

Vielen Dank. Ich habe ein Nachfrage bezueglich des Ausdruckes 'gemeinsam genutzter Teil der Wand'. Da beide Garagen Wand-an-Wand gebaut wurden, es also zwei Waende gibt, lassen sich diese trotzdem als gemeinsam genutzte Teile beschreiben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2012 | 13:52

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

In Ordnung, danke für die Klarstellung.

Nach meiner ersten Einschätzung spielt das keine Rolle, da nach Sinn und Zweck die Interessenlage ein- und dieselbe ist - nach dem Veranlasserprinzip.

Reißt Ihr Nachbar etwas ab und nimmt Ihrer Wand die Außenfläche, dann kann nicht anderes gelten als oben dargestellt.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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