Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können als Privatperson zwar eine Rechnung schreiben, dürfen als solche aber keine Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) darin ausweisen. Umsatzsteuer ausweisen dürfen bzw. müssen nur Unternehmer und Sie als Privatperson müssen ja normalerweise auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, so dass der Endbetrag dann auch gar keine Umsatzsteuer enthält.
Weisen Sie als Privatperson aber trotzdem unberechtigt in der Rechnung Umsatzsteuer aus, müssten Sie diese auch an das Finanzamt abführen (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14c.html" target="_blank">§ 14 c Abs. 2 UStG</a>).
Ist diese Vermittlertätigkeit nicht nur eine einmalige Angelegenheit, sondern sind Sie insofern nachhaltig selbstständig zur Erzielung von Einnahmen tätig, sind Sie Unternehmer (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__2.html" target="_blank">§ 2 UStG</a>) und müssten die Tätigkeit auch als Gewerbe anmelden und je nach Umsatzhöhe eventuell auch Umsatzsteuer auf die Umsätze bezahlen.
Falls es sich bei Ihrer Tätigkeit nicht nur um eine reine Vermittlertätigkeit handelt und die Fahrzeuglieferung nicht durch die Verkäufer-Firma direkt oder in deren Auftrag erfolgt, sondern Sie selbst in eigenem Namen oder durch einen Dritten, der in Ihrem Auftrag handelt, ein Neufahrzeug in ein anderes Land der Europäischen Gemeinschaft liefern, werden Sie (auch als Privatperson) für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__2a.html" target="_blank">§ 2 a UStG</a>). Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge findet auch die Regelung für die Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze der Kleinunternehmer keine Anwendung (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html" target="_blank">§ 19 Abs. 4 UStG</a>).
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Danke erstmal die 19000 Euro waren aber incl. Mwst. wenn ich jetzt aber die 4000 Vermittlungsgebühr als Rechnung schreibe, kann die Firma ja keine Mwst ziehen, was den Kaufpreis ja erhöht. Muß ich dann von den 4000 Euro die Mwst runterrechnen? Danke für die Nachfrage
Sehr geehrter Fragesteller,
korrekterweise müssten Sie dann tatsächlich von den 4.000 Euro den eigentlich auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag abziehen und der Firma nur den Restbetrag in Rechnung stellen, wenn mit dem Käufer vereinbart war, dass der zu zahlende Betrag einen Umsatzsteueranteil enthält.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin