Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Sie haben Glück, dass der Mitbewerber Sie auf diese Weise auf Ihren Wettbewerbsverstoß hingewiesen hat.
Bei sog. „eBay-Auktionen“ handelt es sich um keine Versteigerungen im Rechtsinne, sondern um Kaufverträge. Deswegen greift nicht § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB
, der ein Widerrufsrecht bei Versteigerungen nach § 156 BGB
ausschließt.
Der Kaufvertrag legt zugrunde, dass das höchste Gebot am Ende der Angebotsdauer dem Verkäufer per Email übermittelt wird. Dies stellt den Kaufpreis dar.
Da ein Kaufvertrag im Sinne des Fernabsatzgesetzes nach § 312 b BGB
vorliegt und Sie ein gewerblicher Anbieter nach § 14 BGB
sind, müssen Sie die gesetzlichen Vorgaben über die Widerrufsbelehrung beachten.
Ihr Mitbewerber hat Recht, wenn er Sie darauf hinweist, dass Ihre Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG
ist.
Sie können nicht das Widerrufsrecht für „ eBay-Auktionen“ ausschließen, denn dies stellt einen klaren Verstoß nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB
dar.
Grundsätzlich muss bei Kaufverträgen im Internet, bei denen ein gewerblicher Anbieter und ein Verbraucher beteiligt sind, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt werden, vgl. § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB
.
Bei eBay ergibt sich nun die Problematik, dass nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 18.7.2006, Az.: 5 W 156/06
(LG Berlin 103 O 91/06
Berlin) bei eBay ein einmonatiges Widerrufsrecht eingeräumt werden muss, solange nicht eine Bestätigungsmail mit Kaufvertragsabschluss versendet wird, die ein Widerrufsbelehrung enthält. Dies sollte bei der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachtet werden.
Hinzu kommt, dass Sie zwar auf ihre vollständigen AGB auf der mich-Seite in Ihrem Angebot hinweisen.
Ich rate aber dazu, die Widerrufsbelehrung vollständig und direkt auf der Angebotsseite mitzuteilen. Die Rechtsprechung ist hier momentan unterschiedlich. Das LG Trauenstein lässt eine Widerrufsbelehrung auf der mich-Seite zu (vgl. Urteil vom 18.05.2005 Az.: 1 HK 5016/04). Das OLG Hamm (Az.: 4 U 2705) war anderer Meinung und ließ eine Widerrufsbelehrung auf der mich-Seite als nicht ausreichend gelten.
Letztlich sollten Sie schnell die oben beschriebenen Erfordernisse bei Ihren Angeboten einbauen. Teilen Sie dem Mitbewerber mit, dass Sie alles veranlassen werden. Zur Not können Sie eine Fristverlängerung erbitten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Email: a.wincierz@internet-kanzlei.de
Abmahnung wegen Widerrufsrecht (Gewerblicher Verkäufer)
Hier finden Sie einen
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Internetauktionen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Andrej Wincierz
Ich bin seit kurzem bei eBay als gewerblicher Verkäufer tätig (verkauf von Neuware) und wurde gestern von einem anderen Händler angemahnt. Angeblich würde ich in meinen Artikelbeschreibungen den Kunden nicht auf sein uneingeschränktes Widerrufsrecht Hinweisen. – den kompletten Wortlaut finden Sie am Ende meiner Frage -
Ich habe aber in allen Artikel einen Standardtext eingefügt der wie folgt lautet:
**********************************
Widerrufsrecht:
Wir gewähren Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach § 312b
, § 355 BGB
Lesen sie auch hierzu die Allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Mich Seite
Unsere komplette AGB finden sie in der MICH Seite
Alle Preise inkl. der Gesetzlichen Mehrwertsteuer
Hinweis:
Bei Auktionen ohne Festpreis entfällt das 14-tägige Rücktrittsrecht des Käufers da es sich hierbei um eine Auktion handelt!
Dies beeinträchtigt jedoch nicht die Herstellergewährleistung bei Neuartikeln!!
**********************************
Abmahnung des Händlers:
Hallo Herr ********!
Unter dem Mitgliedsnamen s********n handele ich ebenfalls bei ebay gewerblich mit Computerzubehör. Nach der BGB-InfoV muss jeder gewerblicher Verkäufer in seinen Angeboten den Kunden ordnungsgemäß auf dessen uneingeschränktes Widerrufsrecht hinweisen. Solange Sie das nicht machen, haben Sie nach dem Wettbewerbsrecht einen ungehörigen Vorteil, weil Sie im Gegensatz zu denjenigen, die die vorgeschriebenen Angaben machen, weniger Reklamationen oder Rücksendungen von den Kunden haben. Zu Einzelheiten fragen Sie am Besten Ihren Anwalt. Ich bitte Sie, die Angaben ab sofort zu machen. Sollten Sie sich nicht innerhalb der nächsten 5 Tage hierzu entschließen, werde ich meinen Anwalt beauftragen müssen. Mit freundlichen Grüßen von Ingo S.
**********************************
Habe ich da was zu befürchten?
Reicht es das ich im Artikeltext gut sichtbar das Widerrufsrecht angebe oder bin ich verpflichtet zusätzlich bei eBay ein Häkchen in den Artikeleinstellungen zu setzen welches lediglich einen eBay Standardtext zusätzlich unter das Angebot einfügt?
Darf ich bei Auktionen, bei denen der Startpreis 1€ beträgt (kein Festpreis!), dem Kunden sein Widerrufsrecht verwehren weil er ja hier den Kaufpreis durch Abgabe seines Gebotes selbst bestimmt?
Wie sollte ich auf diese Abmahnung Reagieren?
eBay eBay Verkäufer Abmahnung Widerrufsrecht
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