Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Für ein Markenrecht durch Eintragung ins Markenregister beim DPMA gilt gem. § 6 II MarkenG
der Tag der Eintragung. Markenrechtliche Ansprüche gegenüber XY könnte ABC aber auch dann nur geltend machen, wenn das Markenrecht von ABC Vorrang vor dem Markenrecht von XY hätte.
Markenschutz kann gem. § 4 MarkenG
u.a. dadurch entstehen, dass eine Marke ins Markenregister des DPMA eingetragen wird oder auch durch die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, also auch ohne Eintragung. Kollidieren mehrere Markenrechte miteinander, gilt gem. § 6 MarkenG
das Prioritätsprinzip, wonach das zeitlich frühere Markenrecht Vorrang beanspruchen kann. Wenn also das Unternehmen XY die Marke bereits seit 2 Jahren im geschäftlichen Verkehr nutzt und das Markenzeichen Verkehrsgeltung erworben hat, ist dieses Markenrecht früher entstanden als das Markenrecht des Unternehmens ABC. Daran ändert auch die Eintragung ins Markenregister nichts. Damit stehen XY sämtliche markenrechtliche Ansprüche gegenüber ABC zu. Insbesondere kann XY ABC abmahnen und Löschung der Eintragung im Markenregister beanspruchen und einklagen.
Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können. Ich hoffe, Ihnen jedoch einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
3. Februar 2012
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01:36
Antwort
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