Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich besteht in Deutschland Testierfreiheit, das heißt man kann sein Vermögen den Personen hinterlassen, die man bevorzugt oder andere Personen vom Erbe ausschließen. Für eine Enterbung reicht es bereits aus, wenn man in seinem Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. Die Entscheidung jemanden zu enterben bedarf keiner Begründung und erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person. Dies ist immer möglich, es sei denn, es sind Pflichtteilsberechtigte vorhanden.
Der Pflichtteil steht nur den nächsten Angehörigen zu. Dies sind direkte Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, nichteheliche Kinder, adoptierte Kinder; entfernte Abkömmlinge, z.B. Enkel, sind nur berechtigt, wenn nähere Abkömmlinge nicht mehr vorhanden sowie Ehegatten, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand. Die Eltern haben einen Anspruch, wenn keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind sowie die Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Geschwister und Großeltern sowie Nichten, Neffen, Cousinen des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Das Testament des Erblassers ist also so möglich und auch gültig, es bedeutet, dass Ihr Onkel andere möglicherweise erbberechtigte Personen enterbt hat. Ich gehe davon aus, dass mit Nichte und Neffe die Kinder des Onkels gemeint sind, die auch nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden.
Nach dem Pflichtteilsrecht bedeutet dies für die leer ausgegangene Nichte 1/6 Pflichtteil, den Sie einklagen kann, der Neffe hat bereits 1/5 des Nachlasses erhalten, somit keinen weitergehenden Anspruch auf ein Pflichtteil. Die Schwester des Onkels ist nicht pflichtteilberechtigt und hat somit keinen Anspruch aus dem Testament.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vielen Dank für die Antwort!
So ganz klar ist mir der Sachverhalt noch nicht, vielleicht liegt es auch an den Angabe. Also nochmals präziser:
1. Der Erblasser hat(te) drei Geschwister und keine Nachkommen
2. Laut Testament erben die zwei Kinder des einen verstorbenen Bruders 80% bzw. 20%
3. seine Schwester 0%
4. das Kind seines zweiten verstorbenen Bruders 0%
Kann das Kind des zweiten verstorbenen Bruders ein Pflichtteil einklagen? Aus meinem Verständnis gehört sie doch nicht zu den nächsten Angehörigen, oder?
Freundlichen Gruß und vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Geschwister finden im deutschen Pflichtteilsrecht keine Erwähnung, weil sie nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis zählen. Aus diesem Grund haben Geschwister keinerlei Ansprüche auf einen Pflichtteil und gehen im Falle einer testamentarischen Enterbung vollkommen leer aus. Ich hatte angenommen, dass mit Neffe und Nichte direkte Abkömmline gemeint seienn. Das heißt, das Kind des zweiten verstorbenen Bruders kann keinen Pflichtteil einklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -