Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, ein Beschluss einer Wohnungseigentumsgemeinschaft kann nicht einseitig gekündigt werden. Er kann entweder mit einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung angefochten werden, was nach Ihrer Mitteilung nicht geschehen ist, oder er kann nichtig sein. Dies würde dann aber nicht zu einem Sonderkündigungsrecht o.ä. führen, vielmehr wäre dieser Beschluss von Anfang nicht existent. Dies ist nur in extrem Fällen der Fall, wie bei Verstoßes gegen ein Gesetz (§ 23 Abs. 4 WEG
), die guten Sitten, Eingriff in das Eigentum der Wohnungsgeigentümer.
Der von Ihnen geschilderte Fall unterfällt aber gerade dem Wohnungseigentumsgesetz, dnen gemäß § 22 Abs. 1 WEG
können auch bauliche Veränderungen, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung hinausgehen, beschlossen werden. Es ist daher zulässig, marode Balkone nicht nur zu sanieren, sondern auch zu vergrößern. Wenn alle Wohnungseigentümer zustimmen, deren Wohnungseigetum hierdurch beeinträchtigt wird, ist dies kein Problem. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn einige Wohnungen durch die größeren Balkone weniger Lichteinfall haben. Selbst wenn so etwas vorliegt, wäre das also kein Problem, da alle zugestimmt haben.
Es ist gemäß § 16 Abs. 4 WEG
auch zulässig, im Einzelfall zur Instandhaltung und baulichen Veränderung durch Beschluss eine Kostenverteilung zu regeln, die von § 16 Abs. 2 WEG
, also der Aufteilung nach Eigentumsanteilen abweicht. Wenn ich Sie richtig verstehe, gibt es hier ein Vorderhaus, dessen Balkone renovierungsbedürftig sind, und ein Hinterhaus o.ä., bei dem kein Sanierungsbedarf besteht und dessen Eigentümer sich auch nicht an den Kosten der Sanierung beteiligen sollen.
Sie sehen, die getroffene Vereinbarung ist vom WEG durchaus vorhergesehen. Da ich auch keinen Grund sehe, warum sie sonst gesetzes- oder sittenwidrig wäre, dürfte Ihr Nachbarn Schwierigkeiten bekommen, die Nichtigkeit des Beschlusses zu behaupten und im Rahmen einer Feststellungsklage notfalls durch das Gericht bestätigen zu lassen.
Dass ihm die Kosten zu hoch sind, genügt hierfür nicht. Hier scheint eher das Problem zu bestehen, dass ihm anderweitig das Geld ausgegangen ist.
Sie sollte Ihrem Nachbarn daher mitteilen, dass er sich an den seinerzeit gefassten Beschluss zu halten hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht