Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgtsummarisch beantworten:
Die elterliche Sorge umfasst auch die Vermögenssorge. D.h. den Eltern steht die Vermögenssorge für das gesamte Vermögen des Kindes zu.
Zur Sicherung des Kindesinteresses bedürfen wichtige Rechtsgeschäfte auf dem Gebiet der Vermögenssorge der Genehmigung des Familiengerichts, wobei statt einer allgemeinen Regel, konkret bezeichnete Arten von Geschäften an die Genehmigung gebunden sind.
Nach § 1643 BGB
bedürfen die Eltern zu Rechtsgeschäften für das Kind die Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen auch ein Vormund einer Genehmigung bedarf.
Nach § 1821 BGB
sind alle Verträge genehmigungsbedürftig, die auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichtet sind.
Deshalb bedürfen Sie bei einem Hauskauf für Ihr Kind mit Mitteln des Kindes die Genehmigung des Familiengerichts.
Im Übrigen sind zu genehmigende Geschäfte in § 1822 BGB
enthalten.
Danach bedarf es auch der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, durch das das Kind zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet wird.
Somit kann grundsätzlich eine Sanierung beauftragt werden, wenn es sich nicht um das ganze Vermögen handelt und es dem Objekt zu Gute kommt.
Dennoch ist wirtschaftlich sinnvolles Handeln von den Eltern zu erwarten. Tun sie das nicht, so kann das Familiengericht einschreiten.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können.
Insbesondere gibt es eine Reihe von Fällen, in denen die Eltern ganz von der Vermögenssorge ausgeschlossen sein können. So wenn z.B. der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern bei der Vermögensverwaltung ausgeschlossen sein sollen.
Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, on sie die Geschäfte tätigen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Vovon kann denn eine Entscheidung des Familiengrichts beeinflusst werden, bzw. ist dort mit Schwierigkeiten oder gar Ablehnung zu rechnen? Muss ich das Familiengricht also vor Abschluss des Kaufvertrages benachrichtigen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Entscheidung des Familiengerichts hängt davon ab, ob der Kauf den wirtschftlichen Interessen ihres Kindes entspricht.
Sollten SIe sie z.B ein Kauf zu einem Kaufpreis weit über dem tatsächlichem Wert tätigen wollen, so kann eine Genehmigung verwehrt werden.Ebenso wenn das Grundstück z.B. belastet ist.
Wichtig ist: Bei Abschluß des Vertrages muß bereits eine Genehmigung des Familiengerichts vorliegen. Deshalb reicht eine Benachrichtigung nicht aus.
Vetter