Sehr geehrte Fragestellerin,
Unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Gemäß UrhG stehen Ihnen als Verfasserin des Werkes dessen Nutzungsrechte zu. D.h., dass ohne Ihre Zustimmung eine Verwertung oder Veränderung grundsätzlich nicht gestattet ist. Nach Ihren Informationen gehe ich davon aus, dass Sie mit dem Verleger einen mündlichen Vertrag geschlossen haben. Sie haben sich in diesem Vertrag darüber geeinigt, dass Ihr Werk mit den vereinbarten Veränderungen gegen Honorar von diesem veröffentlicht werden darf.
Die Abweichung seitens des Verlegers von dieser Vereinbarung durch die geschilderten Veränderungen sowie der unterlassenen Nennung Ihres Namens dieser Vereinbarung wohl widersprechen
Es käme daher ein Unterlassungsanspruch Ihrerseits gegen eine abredewidrige Veröffentlichung Ihres Artikels durch den Verlegers in Betracht, der notfalls gerichtlich durchzusetzen wäre. Sollte es dennoch zu einer Verwertung kommen könnten sie das bereits mündlich vereinbarte Honorar bzw. eine angemessene Vergütung sowie gegebenenfalls weitere, noch zu prüfende Ansprüche im Wege des Schadensersatzes geltend machen. Jedoch fehlen hierfür derzeit noch weitere Informationen.
Bezüglich des Vertrages ist Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Zieles der abredegemäßen Veröffentlichung des Artikels von einer Unterzeichnung abzuraten. Dies wäre als Zustimmung zu den vorgenommenen Veränderungen zu bewerten. Sie könnten gegen die geplante Veröffentlichung nichts mehr unternehmen.
Ich muss Sie jedoch darauf hinweisen, dass für eine exakte Beurteilung des Sachverhaltes die Überprüfung der von Ihnen genannten Dokumente notwendig ist. Dies kann nur im Rahmen der Beauftragung eines Anwaltes gewährleistet werden und würde den Rahmen dieser ersten Beratung sprengen.
Ich hoffe, die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Grema
Rechtsanwalt
www.c-g-w.de
Nichtveröffentlichung trotz Autorenvertrag / Verletzung der Urheberrechts?
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Grema
1. Der Sachverhalt:
Ich habe für eine Institution einen wissenschaftlichen Artikel verfasst, der im Rahmen einer Sammelpublikation veröffentlicht werden sollte. Ich habe den Artikel vor mehreren Monaten fristgerecht abgegeben. Er wurde von der zuständigen Redakteurin abgenommen und für gut befunden. Die wenigen, von ihr vorgeschlagenen Änderungen habe ich zügig umgesetzt.
Vor kurzem habe ich auf Nachfrage erfahren, dass wenige Tage vor Drucklegung aus konzeptionellen Gründen entschieden wurde, meinen Artikel doch nicht in die Publikation aufzunehmen. Ich wurde davon nicht in Kenntnis gesetzt.
Nach Angaben der Redakteurin wurden jedoch die wichtigsten Informationen des Artikels in Bildunterschriften wiedergegeben.
Ein Schriftwechsel mit der Redakteurin, mit dem sich die obige Darstellung nachvollziehen und belegen lässt, liegt mir vor.
2. Der Autorenvertrag
Aus Nachlässigkeit wurde mir der Standard-Autorenvertrag des Hauses erst zugeschickt, als bereits entschieden war, dass mein Artikel nicht publiziert werden würde. Ich soll ihn unterschrieben zusammen mit einer Rechnung für das Honorar zurückschicken.
Der Vertrag sieht neben der Übertragung des Hauptrechts auch eine sehr weitgehende Übertragung von Nebenrechten vor. Dafür verpflichtet sich die Institution zu einer Publikation ?insofern das Werk den wissenschaftlichen und qualitativen Anforderungen [der Institution] genügt? sowie zur Nennung des Autors ?in angemessener Weise als Urheber?.
Eine Klausel zur Aufhebung des Vertrages ist nicht enthalten.
Der Vertrag liegt mir vor und ist momentan nur von der Gegenseite, nicht aber von mir unterzeichnet.
Wie bei wissenschaftlichen Artikeln üblich, ist der finanzielle Ertrag (Honorar) eher als gering zu veranschlagen. Weitaus mehr geschädigt sehe ich mich durch die Nichtveröffentlichung meines Artikels in einer Publikation, die in hoher Auflage erscheint und durch die Verwertung der im Artikel enthaltenen Informationen in Bildunterschriften, die aller Voraussicht nach ohne Namensnennung erfolgen (Die Publikation befindet sich momentan in der Drucklegung).
Fragen:
1.Kann ich neben meinem Honorar auch Ansprüche wegen Nichtveröffentlichung des Artikels und eventuell auch Verletzung des Urheberrechts geltend machen? In welcher Weise und in welcher Höhe könnte dies erfolgen?
2. Ist es ratsam, den Vertrag in der vorliegenden Form zu unterschreiben und danach weitere Schritte einzuleiten oder sollte die ganze Angelegenheit besser vor Zustandekommen des Vertrags verhandelt werden?