Anwaltskosten ohne vorherige Mahnung gerechtfertigt

18. September 2006 08:45 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Guten Tag,
es geht um von uns beauftragte Mehrleistungen die der Installateur des Bauträgers beim Bau einer ETW für uns ausgeführt hat.

Vorgeschichte: Beim Bau kam es zu zahlreichen Verzügen und Mängeln, der Bauträger hat sich mit dem Installateur überworfen. Der Installateur hat die Baustelle dann einfach verlassen, ohne das Bad fertig zu stellen. Die Restinstallation haben wir dann fremd vergeben.

Hier geht es jedoch nur um Zusatzleistungen (Aussenwasseranschluss, zusätzliche Leitungen, besondere Badewannne) die von dem alten Installateur auch mängelfrei erbracht wurden.

Von diesem haben wir im April eine Rechnung bekommen, die wir a aus Ärger und b mangels Liquidität nicht bezahlt haben. Wir wollten die Mahnung abwarten und dann zahlen.

Nun erhalten wir Post von seinem Anwalt mit rund 200,- € Kosten (Rg.betrag Rund 2000,-).

Zahlungsbedingung auf der Rechnung war sofort/netto mit Hinweis auf VOB...

Nehme an da steht drin das wir uns nach 30 Tg. in Verzug befinden und das er nicht mahnen muss.

Kommen wir aus der Nummer irgendwie raus, haben Sie einen Tipp was wir dem Kollegen bzgl. seiner Kosten schreiben könnten?

Danke, Gruß

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Gem. § 16 III (1) VOB/B wird die Rechnung des Handwerkers spätestens 2 Monate nach Zugang fällig. Einer Mahnung bedarf es dann nicht mehr.

Sie befanden sich daher im Verzug (die Leistung war ja unstreitig mangelfrei und unwidersprochen). Die Anwaltkosten können daher als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Ob evtl. ein Zurückbehaltungsrecht wegen der anderen Leistung bestand oder mit dortigen Schadenersatzansprüchen aufgerechnet werden könnte, kann hier nicht beurteilt werden.

Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen und ggf. die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 18. September 2006 | 11:59

Guten Tag,
danke für Ihre Information, die uns leider nicht viel weiterhilft.

1. Kennen wir die VOB nicht und wussten nicht das wir direkt ohne Mahnung im Verzug sind

2. laut OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2005 - 22 U 99/04 ist § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B unwirksam

als kein Verzug, kein Verzugsschaden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. September 2006 | 12:07

Nach dem OLG Düsseldorf ist die Regelung des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B dann unwirksam , wenn die VOB nicht insgesamt vereinbart wurde oder in Teilbereichen von der VOB abgewichen wurde. Dann leibt es aber bei den gesetzlichen Regelungen.

Selbst wenn also die VOB hier gar nicht wirksam (1) einbezogen wurde oder wegen (2) nicht angewendet werden kann, so gehe ich davon aus, dass die Leistungen abgenommen und in Rechnung gestellt wurden.

Dann geraten Sie bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens nach 30 Tagen, in Verzug.

Auch nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen bedarf es einer Mahnung zum Verzug nicht mehr.

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