Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Als Angestellter, der lediglich die Mieteinnahmen für das Gewerbegrundstück erhält, fallen Sie nicht unter den genannten Personenkreis, da dieses eine Ausnahmevorschrift darstellt und nur deswegen die Wohnbebauung dort zulässig sein soll, um dem Inhaber eines Betriebes eine betriebsnahe Wohnmöglichkeit zu geben.
An Ihrer Stelle würde ich den Inhaber des Gewerbebetriebes fragen, ob er nicht selbst dort einziehen möchte.
Mit seinem (schriftlichen) Einverständnis würde dann das Gebäude errichtet werden können.
Wenn der Inhaber es sich dann nach Fertigstellung doch anders überlegen sollte, könnten Sie das Objekt immer noch selbst nutzen.
Auch könnten Sie selbst ein Gewerbe anmelden, wobei dann im Bauantrag natürlich auch der entsprechende Gewerberaum mit errichtet werden müsste, um die Betriebsleiter-Eigenschaft nachzuweisen.
Im Bauantrag sollte dies dann formuliert werden, dass ein Gewerbe von Ihnen aufgenommen werden soll, wobei das Gebäude vorrangig dem Gewerbe dienen soll, jedoch auch, um Ihnen direkten Wohnraum zu verschaffen. Entsprechende Belege wären dann jedoch auch hinzuzufügen (Eintragungsnachweise / Gewerbeanmeldung usw.)
Wenn Sie das Gewerbe aufgeben würden, dürften Sie das Objekt aber noch selbst weiter nutzen, da Ihnen nicht die Eigennutzung verwehrt werden darf. Eine Weitervermietung wäre jedoch ausschließlich an andere Betriebsleiter möglich, um nicht das bloße Wohnen dort zuzulassen, sondern immer noch Bezug zum Gewerbe zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Salzwedel, Rechtsanwalt
..vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort :)
Sie schreiben "Mit seinem (schriftlichen) Einverständnis würde dann das Gebäude errichtet werden können". Könnten sie bitte genauer erläutern, wie eine solche Formalität aussehen müsste.
*empfehlen sie hier einem Mietvertrag oder ein anderes Abkommen?
Sehr geehrter Fragesteller,
es reicht hierfür ein Mietvertrag aus, wobei das genaue Datum natürlich offen gelassen werden kann und dafür "nach Fertigstellung" eingetragen würde.
Wenn Sie noch weitere Nachfragen haben sollten, können Sie mich auch direkt per Email anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt