Sind die Klauseln rechtswirksam, falls eine Klausel rechtsunwirksam sein sollte, welche weiteren Kla

| 16. Januar 2012 12:01 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Monica Rheinfels

Hallo,

wir ziehen nach 4,5 Jahren aus einer Wohnung aus. Bezüglich der Schönheitsreparaturen stehen folgende Klauseln im Mietvertrag:

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1. Schönheitsreparaturen sind [...] im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen fällig:

a) Küchen, Bäder, Duschen - alle 3 Jahre
b) Wohn-, Schlafräume, Flure, Dielen, Toilette - 5 Jahre
c) übrige Nebenräume (auch Kellerraum) - 7 Jahre
d) Innenanstriche Fenster/Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sind im Allgemeinen in Abständen von 8 Jahren durchzuführen.

Bei der Beendigung des Mietverhältnisses gilt für noch nicht (wieder) fällige Schönheitsreparaturen folgende Regelung:

Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für die im allgemeinen im 3-jährigen Rhythmus zu renovierenden Räumen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% der Kosten gem. einen Kostenvoranschlag einer Fachfirma an den Vermieter. Liegen sie länger als 2 Jahre zurück, zahlt der Mieter 66% der Kosten an den Vermieter.

[Entsprechende Klauseln zur anteiligen Bezahlung sind auch für die Zeitabstände (b)-(d) aufgelistet.]

Das Recht des Mieters, statt die Kostenbeteiligung zu übernehmen, auch die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen selbst und fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen bleibt unberührt.

Das gilt nicht für den Fall, dass der Vermieter Umbaumaßnahmen beabsichtigt, die durchgeführte Schönheitsreparaturen zerstören würden. In dem Fall schuldet der Mieter den Betrag, den er für die Durchführung der Schönheitsreparaturen aufzuwenden gehabt hätte.

[Maßnahmen, die getroffen werden, wenn der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.]

2. Die Schönheitsreparaturen umfassen:

- Wände mit Rauhfaser bekleben und mit waschfester, heller (weißer) Dispersionsfarbe streichen.
- Decken mit waschfester, heller (weißer) Dispersionsfarbe streichen, ggf. mit Isoliervoranstrich behandeln.
- Lackierte Türen mit weißer Lackfarbe streichen
- Wohnungseingangstüren von innen streichen
- Reinigung der Fenster- und Türgriffe
- Heißkörper mit den erforderlichen temperaturbeständigen weißen Lack streichen
- Reinigung der Abflussrohre in Küche und Bad
- Reinigung der Lüftungseinrichtungen in Küche und Bad und der Lüftungssiebe in Badezimmertür
- Reinigung der Kunststoff-Elemente und Fensterscheiben
- Reinigung der Fußböden und Fußleisten
- Reinigung der Elt-Schalter/Steckdosen usw
- Streichen von Heizkörpern und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung

Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Er ist für den Umfang der im Lauf der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
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Meine Fragen:

1. Sind die Klauseln rechtswirksam? Falls eine Klausel rechtsunwirksam sein sollte, welche weiteren Klauseln werden dadurch rechtsunwirksam?

2. Wie ist mit den Kostenvoranschlägen der vom Vermieter beauftragten Firma umzugehen? Insbesondere damit, dass die Renovierung der Wohnräume erst (im Allgemeinen) in einem halben Jahr - also nach Auszug - fällig werden? Wie kann ich sicherstellen, dass der Kostenvoranschlag fair ist?

3. Wie einigt man sich mit dem Vermieter was gemacht werden muss und was nicht?

Danke und beste Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Umlage der Schönheitsreparaturen dürfte vorliegend insgesamt unwirksam sein.

Die Umlage an sich ist zwar zunächst wirksam. Auch die sog. Quotenklausel ist wirksam. Die Klausel zur Ausführungsart : - Wände mit Rauhfaser bekleben und mit waschfester, heller (weißer) Dispersionsfarbe zu streichen - ist jedoch unwirksam.

Derartige Klauseln erweisen sich in der Rechtsprechung zunehmend als problematisch. Wird dem Mieter beispielsweise die Ausführungsart während des Mietverhältnisses vorgeschrieben, liegt ein unzulässiger Eingriff in das Dekorationsermessen des Mieters vor. Klausel, „SHR in neutralen, hellen Farben auszuführen", ist unwirksam. Siehe auch LG Hamburg 08.10.2007, 316 S 35/07 („Holzklausel") – gesamte SHR-Klausel unwirksam), da eine unzuläsige Endrenovierungsklausel vorliege.

Unwirksam ist auch eine Klausel, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der "bisherigen Ausführungsart" abweichen darf, ist auch dann insgesamt - und nicht nur hinsichtlich der Ausführungsart - wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und ihre inhaltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind (BGH WuM 07, 259 ).

Es läge daher aufgrund der unzulässigen Klauseln über die Ausführungsart eine insgesamt unangemessene Benachteiligung für Sie als Mieter vor, welche die gesamte Umlage der Schönheitsreparatur zu Fall bringt.

Sie sind daher nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Für den Fall, dass Sie dem Vermieter dennoch entgegen kommen möchten, noch folgendes zu dem Kostenvoranschlag:

Der Kostenvoranschlag des Vermieters darf nicht als verbindlich festgelegt sein (LG Duisburg WuM 90, 201 ; LG Stuttgart WuM 89, 70 ).
Für den Mieter muss die Möglichkeit bestehen, einen eigenen Kostenvoranschlag beizubringen. Die Klausel muss den Mieter aber nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass er dieses Recht hat.
Sie als Mieter können abwarten, bis der Vermieter Ihnen einen Kostenvoranschlag vorlegt und dann entscheiden, ob Sie die Schönheitsreparaturen selbst durchführen möchten (LG Braunschweig WuM 2001, 484 ). Renoviert der Mieter selbst, müssen die Arbeiten fachmännisch ausgeführt sein. Andernfalls kann der Vermieter - anders als bei dem ansonsten vorgeschriebenen Verfahren - nach der Abgeltungsklausel sofort Geld verlangen, ohne dem Mieter eine Frist zu setzen und die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben (OLG Celle WuM 2001, 393 ).

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wäre Ihnen für eine positive Bewertung dankbar. Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Wünschen Sie eine über die Erstberatung hinausgehende Beratung, können Sie mich gerne zunächst per E-Mail kontaktieren.

Rückfrage vom Fragesteller 16. Januar 2012 | 13:46

Sehr geehrte Frau Rheinfels,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Nur um sicher zu gehen: Die Unwirksamkeit einer/einiger Klauseln entbindet den Mieter von der Verpflichtung Schönheitsreparaturen insgesamt durchzuführen? Habe ich das richtig verstanden?


Nochmals danke und beste Grüße




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Januar 2012 | 14:36

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sind nach den letzten Urteilen des BGH nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, da die Unwirksamkeit dieser Klauseln die Unwirksamkeit der gesamten Umlage der Schönheitsreparaturen zur Folge hat.

So hat der BGH für die bei Ihnen verwendete "Farbwahlklausel" angeführt, dass diese den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ). Die Klausel schreibe dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden.
Das stellt eine unangemessen Benachteiligung des Mieters dar.

Ich hoffe, dass Ihnen die Informationen weiterhelfen konnte.

Bewertung des Fragestellers 18. Januar 2012 | 08:39

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