Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Schilderung liegt ein Mangel an der Mietsache vor, so dass Sie zunächst diesen Mangel SCHRIFTLICH rügen und den Vermieter unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Mangelbeseitigung auffordern sollten; denn diese Fristsetzung müssten Sie beweisen, was bei telefonischer Rüge schwer fallen kann.
Machen Sie in dem Schreiben auch deutlich, dass Sie für den Fall der Nichtbeseitigung innerhalb der Frist die Brutto(Warm-)miete teilweise gemindert werden; das LG Hannover (WuM 2007, 16
) hält dafür 10% für angemessen.
Reagiert der Vermieter auch auf die Mietminderung nicht, können Sie dann
- den Vermieter auf Mangelbeseitigung verklagen,
- weitere Mietzahlungen zurückbehalten (die dann aber bei Mangelbeseitigung nachgezahlt werden müssen, was den Unterschied zur Mietminderung ausmacht),
- Schadensersatz fordern, falls durch den Schimmel Schäden entstanden sind,
- kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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Antwort
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