Schenkung von Immobilie an Enkel

| 7. Januar 2012 11:09 |
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Erbrecht


Beantwortet von


12:27

Zusammenfassung

Was ist zu beachten, wenn Großeltern den Enkelkindern ein Haus schenken?

Bei der Schenkung eines Hauses an minderjährige Enkel ist laut BGH keine gerichtliche Genehmigung nötig, solange das Haus unbelastet ist. Es sind jedoch die genauen Umstände zu prüfen. Die Eltern können ihre Kinder nicht vertreten, da ein Interessenkonflikt besteht; ein Ergänzungspfleger muss bestellt werden.

Welche Folgen ergeben sich für die Kinder und Enkel, wenn ein Einfamilien-Wohnhaus vom Großelternteil durch Schenkung direkt auf mehrere minderjährige Enkel übertragen wird und diese mit ihren Eltern darin wohnen? Treten die Eltern als gesetzliche Vertreter auf oder muss noch jemand vom Vormundschaftsgericht bestellt werden? Müssen die Eltern Miete an die Kinder zahlen (vor und/oder nach Erreichen der Volljährigkeit?

7. Januar 2012 | 12:06

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bedarf es bei einer Schenkung eines unbelasteten Grundstücks der Eltern an ihre minderjährigen Kinder nicht der vormundschaftliche Genehmigung durch das Gericht. Diesen Grundsatz kann man auch auf Schenkungen der Großeltern an die Enkel übertragen.


2.

Allerdings muß geprüft werden, ob die Schenkung nicht nur Vorteile, sondern auch Pflichten für die Erben nach sich zieht.

Mit der Schenkung eines Grundstücks ist regelmäßig auch eine finanzielle Verantwortung für den Beschenkten verbunden. So führt das Eigentum an einem Grundstück zur Verpflichtung Grundsteuern zu zahlen, Verkehrssicherungspflichten zu beachten, um nur zwei Beispiele zu nennen. Im Regelfall wird man die Grundstücksschenkung als eher vorteilhaft bewerten können.


3.

Da Sie und Ihre Enkel in gerader Linie verwandt sind (Großeltern - Kind), können die Eltern ihre Kinder als deren gesetzliche Vertreter gemäß § 1795 BGB nicht wirksam vertreten. Deshalb muß eine Ergänzungspfleger beim Amtsgericht bestellt werden, der für das Kind handelt. Das gilt deshalb, weil hier ein Interessenkonflikt zwischen Eltern und Kindern, also Ihren Enkeln auftreten kann.


4.

Allein aufgrund der Schenkung müssen die Eltern keine Miete an die Kinder zahlen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. Januar 2012 | 12:13

Vielen Dank für Ihre umgehende Antwort!

zu 3.: d.h., beim Abschluss von Versicherungen, bei Reperaturen und sonstigen Investitionen in die Immobilie könnten nicht die Eltern der Enkel entscheiden, sondern müssten alles durch den Ergänzungspfleger genehmigen lassen? (bei vier Enkeln wären es auch vier Ergänzungspfleger?)
Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2012 | 12:27

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wie gesagt bedarf es für die Übertragung des Grundstücks an einen Minderjährigen im Regelfall der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Darüber hinaus muß der von dem Ergänzungspfleger geschlossene Vertrag vom Familiengericht genehmigt werden. Hier sind nicht zwangsläufig mehrere Ergänzungspfleger notwendig.


2.

Natürlich muß nicht jede Kleinreparatur gerichtlich genehmigt werden. Bei größeren Rechtsgeschäften wie z. B. der Belastung der Immobilie, werden die Eltern jedoch nicht allein entscheiden können.


3.

Wichtig ist auch, daß Sie bezüglich des Ergänzungspflegers eine Person (nicht die Eltern der Enkel) vorschlagen können.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. Januar 2012 | 12:17

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