Sehr geehrte[r] Ratsuchende[r],
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass jedem der Miterben ein entsprechend seiner Erbquote zu bemessender Anteil am Gesamtnachlass zusteht, mit der Maßgabe, dass nur alle Erben gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen können.
zu Frage 1.
Wenn die Söhne die Grundstücke von der Erbengemeinschaft käuflich erwerben, bemisst sich Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % nach dem Wert der Gegenleistung (hier der Kaufpreis).
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Söhne an der Erbengmeinschaft beteiligt wären.
Dann käme die Regelung in § 6 I Grunderwerbsteuergesetz zur Anwendung.
Danach wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber enthält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.
Da die Söhne nicht zur Erbengemeinschaft gehören, fällt insoweit die Steuer in voller Höhe an.
zu Frage 2.
Die Erbengemeinschaft kann die gesamte Erbschaft verkaufen. Ein solcher Kauf liegt aber nur unter der Voraussetzung vor, dass der Nachlass als Ganzes, d.h. mit allen Rechten und Pflichten, auf den Käufer übergehen soll.
Von dem Kauferlös müsste der Erbschaftskäufer zunächst die Nachlassverbindlichkeiten begleichen.
P könnte als Erbschaftskäufer dann die Grundstücke an seine Söhne weiterveräußern.
Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Steuerpflicht ausgenommen.
Nach § 3 Nr. 6 Grunderwerbsteuergesetz ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind.
Die Söhne des P müssten daher keine Grunderwerbssteuer entrichten.
zu Frage 3.
Da dem P aus dem Rechtsgeschäft praktisch nur sein Erbteil verbleibt, sind dies von der Einkommenssteuer ausgenommene Einkünfte, da es sich insoweit um einen Vermögenszuwachs infolge der Erbschaft handelt.
Einkommensteuer dürfte daher nicht anfallen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
zu Frage 2:
Verstehe ich es richtig, dass es also möglich ist, dass P beide Häuser aus der Erbgemeinschaft kauft, dass Geld für den Kauf aber erst dann begleicht, wenn er die beiden Häuser an seine Söhne weiterverkauft hat und das Geld von Ihnen bekommen hat?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, das ist möglich, wenn die übrigen Miterben der Erbengemeinschaft mit dieser vertraglich zu vereinbarenden Regelung einverstanden sind.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -