Pflichtteilergänzungsanspruch

6. September 2006 10:10 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Monat Oktober 1996 erhielten meine Schwester und ich jeweils ein Grundstück (Weideland) von gleicher Größe und Wertigkeit geschenkt. Nach Übernahme der Anliegerkosten wurden diese Grundstücke zu Bauland. Da ich keinen Eigenbedarf zur Bebauung hatte, meine Schwester errichtete auf ihrem Grundstück ein Einfamilienhaus, veräußerte ich mein Grundstück.

Die Schenkung erfolgte ohne Auflagen und Verfügungen, weder im Notariatsvertrag noch im Testament.

Meine Eltern sind mittlerweile verstorben. Vater 2002, Mutter 04/2006 und testamentarisch wurde meine Schwester Alleinerbin.


Die Schenkung mir gegenüber wird angefochten, falls ich Ansprüche auf Pflichtteilergänzung anstrebe und ist dem Nachlass
zurückzuführen.


1. FRAGE

Laut § 2327 BGB ist dies rechtens, jedoch steht in Abs. 2, dass für pflichtteilsberechtige Abkömmlinge die Vorschrift § 2051 Abs. 1 Anwendung findet.


Diese Vorschrift kann ich mit meinem juristischen Wissen nicht deuten. Bitte um Aufklärung!!


2. Frage

Zu welchem Wertansatz wäre die Schenkung zurückzuführen????

Zeitpunkt der Schenkung ????

Zeitpunkt des Erbfalles ????



Danke

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Gegenstandswertes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1. Die Vorschrift meint: Fällt ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling, der vom Erblasser ein Geschenk erhalten hat, vor oder nach dem Erbfall weg, so muss sich der an seine Stelle tretende Abkömmling (also KIND) so behandeln lassen, als wäre er selbst der Beschenkte. Dies liegt hier nicht vor.

2. Die Schenkung ist mit dem Wert zurückzuführen, den sie im Zeitpunkt der Schenkung hatte. Rechtsgrundlage ist § 2315 II 2 BGB (Münchener Kommentar, BGB, § 2327, Rz. 9). Dies ist ganz herrschende Meinung.

TIPP: Einzelne Fragen ohne vollständige anwaltliche Beratung sind nicht ausreichend. Tun Sie sich einen Gefallen und konsultieren einen Anwalt vor Ort! Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!


Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann


Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)


Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

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