Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung IhresEinsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Eine Schenkung kann über die §§ 2050
, 2287
, 2325 BGB
im Erbfall zu beachten sein. Nach § 2050 BGB
kommt eine Ausgeleichspflicht dann in Betracht, wenn die dort geannten Personen (Abkömmlinge) entweder Ausstattung (ähnlich Aussteuer hier nicht einschlägig), Zuschüsse (die wie Einkünfte verwendet wurden, kommt vorliegend in Betracht) oder aber Leistungen als sonstige Zuwendungen und der Bestimmung der Anrechung erhalten haben. Sollte der Bruder im Zeitpunkt des Erbfalles enterbt sein, stehen ihm uU Pflichtteils und auch Pflichtteilsergänzungsanprüche nach § 2325 BGB
zu. Gleiches gilt, wenn die Schenkungen der Erblasserin einen Vertragserben beeinträchtigen würden, § 2287 BGB
.
Um diese Fragen konkret in Ihrem Fall beantworten zu können rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt aufzusuchen, falls eine entsprechende Forderung nach dem Erbfall auf Sie zulkommt.
2.und 3. Hier steht immer der Verdacht der Unterschlagung im Raum. Die Abhebeungen zur eigenen Verwendung sind dann unproblematisch, wenn der Wille der "Oma" dokumentiert oder durch Zeugenbeweis die Anweisung zur Abhebung des Geldes nachgewiesen werden kann. Hier kann ich nur raten diese Beweismittel zu sichern, eventuelle Zeugen sollten eine schriftliche Erklärung verfassen und Ihnen zur Verdügung stellen um für mögliche "Angriffe" vorbereitet zu sein.
Ich hoffe meine Antwort hat Ihnen gedient, sie kann bei diesem Sachverhalt nur eine erste Orientierung sein.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
Sehr geehrter Herr Martin,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, zu Ihrer Beantwortung der Punkte 2-3 habe ich folgende einmalige Rückfrage:
Meine Mutter sollte also den Willen meiner Oma dieses Geldgeschenk zu machen schriftlich dokumentieren und von ihr -am besten rückdatiert- unterschreiben lassen um später im Erbfall auf der sicheren Seite zu sein?
Vielen Dank!
Eine Rückdatierung ist nicht zulässig. Sollte eine rechtswirksame Erklärung Ihrer Großmutter möglich sein, genügt es auch im Nachhinein die damalige Weisung zur Abhebung und Verwendung der Gelder zu dokumentieren.
Mit freundelichen Grüssen
RA Oliver Martin