Markenname in Ebay missbraucht

4. September 2006 08:46 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Hallo

Ich habe folgenden Fall:

Ich verkaufe Sportartikel für Fitness und Diät in Ebay -> keine Pillen.
Jetzt habe ich einen Markennamen in der Artikelbeschreibung (oben, die jeder in Ebay sieht -> nicht auf der eigentlichen Beschreibung) eingegeben.

Ich habe auch jetzt erst gelesen, dass dies in Ebay verboten ist. Ich habe aber weder mit dem Artikel wirklich geworben, noch habe ich ein Konkurrenzprodukt – ich bewerbe eben auch den Bereich Diät. Ich habe den Namen einfach eingeben, weil viele User danach suchen und ich dachte, damit schauen mehr auf meinen Artikel.
Es handelte sich auch nur um einen Artikel im Wert von 15 Euro (den ich verkaufe)

Jetzt habe ich Post vom Anwalt bekommen und muss 900 Euro bezahlen. Streitwert 20.000 Euro... wow... er verkauft Pillen für 9 Euro und der Streitwert ist 20.000 Euro, obwohl ich a) nichts verkauft habe und b) mein Artikel mit seinen Pillen nichts zu tun hat.

Nun meine Fragen:

a) Habe ich eine Chance da mit einem Anwalt eine Verminderung der Strafe zu erreichen und
b) Ist der Streitwert überhaupt real

Ich will halt auch nicht einfach bezahlen. Auf der anderen Seite hilft es mir nicht weiter, wenn jetzt jemand schreibt, dass muss ich erst sehen.

Ich will halt gerne wissen, ob überhaupt eine Chance besteht, diesen Betrag von ca 900 Euro zu mindern oder zahle ich mit einem Anwalt nur noch mehr drauf.
Würde auch 50 Euro zahlen, damit ich die Unterlagen faxen kann und einfach nur mal jemand drüber schaut und mir sagt, ob das Sinn macht oder nicht!

Wenn es Sinn macht, kann man über den Rest reden

Bitte um Info

Danke

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Hier haben Sie aller Wahrscheinlichkeit nach gegen die Bestimmungen des MarkenG verstoßen. Die Rechte an/aus der Marke stehen ausschließlich dem Markenrechtsinhaber zu, vgl. § 14 MarkenG .
Nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist es inbesondere untersagt, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Sie hätten hier (leider) den Markennamen nicht zur Anpreisung Ihrer Waren gebrauchen. dürfen.

Nach § 14 Abs. 5 MarkenG können Sie vom Markeninhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen worden und können zudem nach § 14 Abs. 6 MarkenG schadensersatzpflichtig sein, soweit Ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

II. Die Kosten des Anwalts (darauf beziehen sich wohl die 900 €) richten sich nach dem Streitwert. Leider sind hier (Warenverkauf über das Internet) hohe Streitwerte einschlägig und eine Streitwertannahme von 20.000-25.000 € keine Seltenheit, auch wenn die Einzelware selbst nur einen geringen Wert hat.

Dennoch hat es u.U. Sinn, den Anwalt anzusprechen und unter Annahme eines niedrigeren (noch realistischen) Streitwerts von ca. 10.000-15.000 € zu einer Reduzierung der Kostennote zu bewegen. Leider sind Sie aber hier in einer eher schwachen Position, da es an der Verletzungshandlung wohl kaum einen Zweifel gibt. Dennoch ist eine Kontakaufnahme durchaus einen Versuch wert.

Ich wünsche viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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