Unterhalt einer 15jährigen im 1.Ausbildungsjahr

1. September 2006 22:12 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Familienrecht


Beantwortet von


11:17

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Tochter (15 Jahre) hat im August eine Ausbildung angefangen.Sie verdient 501 Brutto und 393 Netto.
Bei der Scheidung im April 06 wurden für meine Kinder Diana (15J) und meiner älteren Tochter (17J)die noch zur Schule geht,jeweils laut Düsseldorfer Tabelle einen Unterhalt von jeweils 360 Euro vereinbart (KG-Anteil bereits in Abzug gebracht.)
Heute sehe ich das mein ExMann fürDiana nur noch 140 Euro überwiesen hat.
Meine Frage:Ist das so rechtens oder steht mir mehr Unterhalt
für meine 15 Jährige Tochter zu?
Kurze Angaben:
Mein ExMann ist selbstständig und verdient ca.2.900,00 Euro
Und hat Mietfreies Wohnen.
Ich verdiene bei einer 3/4 Stelle 920 Euro.
Lebe alleine und bekomme selber kein Unterhalt mehr.
Meine 2 Kinder sind in meinem Haushalt.

Ich bitte um Ihren Rat.
Mit freundlichen Grüssen
Gaby Engels

1. September 2006 | 22:22

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Auch bei minderjährigen ist vom Bedarf eine Ausbildungsvergütung in Abzug zu bringen. Nach der Düsseldorfer Tabelle hat Ihre Tochter einen Bedarf von 360 € abzüglich des Kindergeldes. Sie kann aber noch einen Ausbildungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 90 € geltend machen. Somit wäre der Vater nur zu einer Unterhaltszahlung in Höhe von 57 € verpflichtet.


Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 1. September 2006 | 22:27

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. September 2006 | 11:17

Bitte entschuldigen Sie, dass ich meine Antwort korrigieren muss. Die Ausbildungsvergütung Ihrer Tochter ist nur zur Hälfte anrechenbar. Außerdem müsste, da nur zwei Personen Unterhalt zu gewähren ist, der Unterhalt nach Einkommensgruppe 9 oder 10 berechnet werden.

Abzüglich der hälftigen Ausbildungsvergütung hat Ihre Tochter danach einen Bedarf in Höhe 343,50 EUR.

Abzüglich Kindergeldanrechung von 77 EUR wäre der Vater weiterhin zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 266,50 EUR verpflichtet.

Wenn der Wert der Mietersparnis einen bestimmten Betrag erreicht, so kommt eventuell eine Einstufung in die Einkommensgruppe 11 in Betracht. Sollten Sie diesen Wert kennen, können Sie ihn mir gerne noch per mail mitteilen.

ANTWORT VON

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