Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.
Allerdings ist vorauszuschicken, dass in Ihrem Fall eine absolut präzise Antwort nur durch Einsicht in alle Unterlagen und auch in die Verträge erfolgen kann. Dennoch will ich Ihre Frage so gut als möglich aus der Ferne beantworten.
Für den Zahlungsverzug ist von Belang, wann die Zahlung der Domaingebühren vertraglich vereinbart war. War dies bis spätestens zum 7.6.2006 der Fall, so kommen Sie in der Tat zum 8.6.2006 in Verzug, auch ohne Mahnung. Deshalb ist der Zugang der Mahnung am Mittag des 14.7.2006 insoweit nicht erheblich.
Allerdings haben Sie dann ja beweisbar am 14.7.2006 die rückständigen Beträge gezahlt. Das bedeutet, dass der Verzug endete. Sie schulden also nur die Verzugskosten bis zum Zeitpunkt der Zahlung, nicht aber länger.
Ich gehe dann davon aus, dass Ihr Provider eine außerordentliche Kündigung wegen des Verzugs ausgesprochen hat. Da Sie zum Zeitpunkt der Kündigung aber nicht mehr in Verzug waren, ist diese Kündigung unwirksam. Deshalb sind Sie auch nicht verpflichtet, die Kosten der Kündigung i.H.v. ca. EUR 150,00 zu zahlen.
Zusammenfassend also lässt sich ausführen, dass Sie nur und ausschließlich die Verzugskosten zu erstatten haben, die bis zum Zeitpunkt Ihrer Zahlung am 14.7.2006 angefallen sind. Das sollten Sie dem Inkassounternehmen auch mitteilen. Die Kündigung ist unwirksam, da Sie nicht mehr in Verzug waren, auch sonstige Kosten fallen nicht an.
Wenn Sie diesen Umstand mitteilen und auch Ihren Kontoauszug vorlegen, so sollte das Unternehmen von der Geltendmachung weiterer Forderungen absehen. Wenn dennoch eine gerichtliche Geltendmachung erfolgt, sind die Erfolgsaussichten Ihres Providers als schlecht anzusehen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de
Sehr geehrte Damne und Herren, vielen Dank für die rasche Antwort. Gibt es eine Gesetzesgrundlage über die Höhe von Mahngebühren oder kann das jedes Unternehmen für sich selber entscheiden?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die Gerichte erkennen Mahngebühren bis etwa EUR 2,50 ohne weiteres an. Mahngebühren, die darüber hinaus gehen, müssen besonders begründet werden und sind in einem Rechtsstreit nur schwer einzutreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-graeber.de
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