Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Aufgrund der Formulierung „regelmäßig" kann man keine starren Fristen annehmen. Weiterhin behält sich der Vermieter zugunsten des Mieters vor, die Fristen auch zu verlängern.
Allerdings kann man Sie nicht verpflichten, die Wohnung weiß zu streichen.
Die Formulierung innerhalb einer Schönheitsreparaturenklausel nach der das „Streichen […] innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen" zu erfolgen hat, verpflichtet den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl, schränkt die Gestaltungsfreiheit seines persönlichen Lebensbereichs ein und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB
unwirksam, BGH, Urteil vom 18. Februar 2009, Az: VIII ZR 166/08
).
Schon die die Fristen sehen aber Zeitabstände von 5, 8 und 10 Jahren vor.
Sie haben lediglich 1 Jahr in der Wohnung gewohnt und mussten daher nicht renovieren. Insbesondere musste die dezenten Farben nicht überstrichen werden.
Dem Vermieter obliegt die Nachweispflicht, dass die Wohnung ansonsten nach dem einen Jahr schon derart von Ihnen abgewohnt war, dass sie renovierungsbedürftig war.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Vielen Dank, Ihrer Meinung nach hätte ich also nicht renovieren müssen. Bitte prüfen Sie noch, ob die oben genannte Formulierung der Abgeltungsklausel gültig ist.Demnach müsste ich dann nämlich ca ein Fünftel der Kosten für einen kompletten Wohnungsanstrich zahlen.
Muss der Vermieter mir dann die Rechnung für den Maler nachweisen? Oder mir auch die Möglichkeit geben, ein günstigeres Angebot einzuholen? Oder darf er einfach streichen lassen und mit meiner Kaution verrechnen?
Ich sehe den Mieter hier in sofern benachteiligt, dass der Vermieter laut Vertragsklausel das Recht hat, die Fristen nach billigem Ermessen zu verkürzen. Gebrauchsspuren sind vorhanden, wir haben 2 kleine Kinder. Kann ich insofern auf die Abgeltungsklausel pochen; sprich nur den Zeitanteil der fälligen Fristen bezahlen zu müssen? Oder kann der Vermieter nach seinem Ermessen mir die Ganze Rechnung aufbrummen?
Eine letzte Sache noch:
Ich bin davon ausgegangen, dass ich nicht hätte streichen müssen. Ich habe dann auf Wunsch der Nachmieter doch 2 Räume wieder weiß gestrichen.
Allerdings erscheint das dem Wohnungsunternehmen nicht Profimäßig genug. ( Leichte Pinselspuren an der Decke).. Wie verhält es sich nun? Ich gehe davon aus, dass das Unternehmen mich mit den Kosten für einen Komplettanstrich belasten möchte ( zumindest zeitanteilig)..Kann ich dann die von mir selbst geweißten Räume wieder abziehen? Schließlich heißt "fachgerecht" streichen doch: mittlerer Art und Güte?
Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass dort noch gestrichen wird, da der Nachmieter direkt die Schlüssel bekommen hat. Habe ich ein Recht darauf, die Rechnung zu sehen? Oder kann der Vermieter auch fiktiv Kosten ansetzen, obwohl nicht mehr gestrichen wurde??
Danke für Ihre Mühe!!!
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
In Ihrem Fall liegt eine sogenannte Quotenabgeltungsklausel vor, die im Ergebnis unwirksam ist.
Daher muss auch keine entsprechend prozentuale Abgeltung erfolgen.
Das, was Sie gestrichen haben, kann nicht zurückgefordert werden. Sie müssen aber keine weiteren Arbeiten vornehmen und auch keine Kosten mehr tragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt