§ 27 NachbG NRW

27. Oktober 2011 12:28 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
die Garagenwand des Nachbarn steht auf der Grenze. Der Dachüberstand mit der Dachrinne steht auf unserem Grundstück und ist als Recht im Grunbdbuch eingetragen.
Wir wollen direkt an der Garagenwand einen kleinen überdachten Fahrradunterstand errichten und das von der neuen Fahrradgarage kommende Abwasser in die Dachrinne des Nachbarn ableiten. Inwieweit ist das natürlich im Übereinkommen mit dem Nachbarn zulässig bzw. wie müsste die
schriftliche Vereinbarung mit dem Nachbarn aussehen (reicht eine unterschriebene Formulierung wie: "Ich bewillige, dass das Niederschlagswasser in die Dachrinne abgeleitet wird und verzichte auf eine Nutzungsentschädigung")?





27. Oktober 2011 | 13:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.

Ein Recht, Niederschlagswasser, das von baulichen Anlagen abfließt, auf das Nachbargrundstück zu leiten, besteht nicht ( § 27 Abs. 1 NachbG NW), sofern keine Gestattung des Nachbarn vorliegt.
Für eine Gestattung ausreichend ist es , wenn Sie sich schriftlich von Ihrem Nachbarn bestätigen lassen, dass Einverständnis damit besteht, dass das von Ihrer Fahrradgarage kommende Niederschlagswasser in seine Dachrinne abgeleitet wird (…. Ich bin damit einverstanden, dass das von der Fahrradgarage meines Nachbarn, Herrn … , kommende Niederschlagswasser in meine Dachrinne abgeleitet wird. Auf eine Nutzungsentschädigung verzichte ich.)

Eine derartige schriftliche Erklärung Ihres Nachbarn ist für eine Gestattung ausreichend. Allerdings wirkt eine solche schuldrechtliche Gestattung nur gegenüber Ihrem jetzigen Nachbarn und nicht gegenüber einem eventuellen späteren Käufer des Grundstückes. Insofern sollte zur vollständigen Absicherung eine Grunddienstbarkeit – Ableitung des Niederschlagswassers der Fahrradgarage in die Dachrinne des Nachbargrundstückes – im Grundbuch eingetragen werden.

Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


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