Aufentaltsbestimmungsrecht

26. Oktober 2011 18:05 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
ich lebe von meiner Frau seit 1 1/2 Jahren getrennt, die Scheidung ist eingereicht wir haben 4 gemeinsame Kinder (4,6,8,14 Jahre alt). Wir haben das gemeinsame Sogerecht für alle Kinder. Ein Kind (6 Jahre) ist 2 Monate nach der Trennung zu mir gezogen, da meine Frau mit der Situation überfordert war. Die anderen 3 Kinder sind seitdem mindestens 3x im Monat ads ganze Wochenende bei mir.
Seit der Trennung gibt es immer wieder Probleme zwischen meiner Frau und den bei ihr lebenden Kindern. Sie ist nicht berufstätig, nimmt sich trotzdem keine Zeit für die Kinder. (Hausaufgaben werden nie bzw. selten erledigt, die gesammte Wohnung wird unzureichend gereinigt, nicht aufgeräummt, die Kinder müssen sich still verhalten, Essen selbst zubereiten, werden im strömenden Regen Einkaufen geschickt, werden dann am nächsten Tag mit durchnässter Kleidung wieder ausser Haus geswchickt usw.)
Dem Jugendamt ist die Situation von Anfang an bekannt, es kommt einmal die Woche eine Familienhilfe. Trotzdem sehe ich dort keine Besserung.
Ein Kind (14 Jahre) wurde nach 2 Vorfällen innerhalb von 10 Tagen von der Polizei dort weggeholt, und dem Jugendamt übergeben, die nach Rücksprache mit meiner Frau und mir ihn in Obhut genommen haben. In den nächsten Tagen soll geklärt werden wo er in Zukunft wohnen wird.
Meine Frage: wie geht es mit den anderen 2 Kindern die noch bei meiner Frau leben weiter, habe ich die Möglichkeit sie zu mir zunehmen (auch gegen den Willen meiner Frau)? Meiner Meinung nach währe es für das Kindeswohl wichtig. Was muß ich dafür tun?

26. Oktober 2011 | 18:31

Antwort

von


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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen geschilderten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Die für Sie entscheidende Vorschrift ist § 1671 BGB :

"Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ... zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht."


Die formellen Voraussetzungen liegen bei Ihnen vor. Sie haben beide das gemeinsame Sorgerecht und leben getrennt.


Wenn Sie jetzt einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge, zumindest aber des Aufenthaltsbestimmungsrechtes beim zuständigen Familiengericht beantragen, müssen Sie diesen Antrag dahingehend materiell dahingehend begründen, dass bei einem Verbleib der Kinder in der Obhut der Mutter das Kindeswohl konkret gefährdet ist.

Was Sie bereits hier schildern, ist durchaus geeignet, einen solchen Antrag zu begründen mit der Folge, dass das Gericht Ihnen die Kinder anvertrauen wird.

Offensichtlich ist Ihre Frau zu einer dem Kindeswohl angemessenen Erziehung und Betreuung der Kinder nicht in der Lage, so dass bei einem weiteren Verbleib der Kinder mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist.

Eine solche Entscheidung kann auch gegen den Willen der Kindesmutter getroffen werden, da allein das Kindeswohl entscheidend ist.

Falls Sie bei der weiteren Verfolgung der Sache meine Unterstützung wünschen, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen eines weiterführenden Mandates zur Verfügung.

In diesem Fall nehmen Sie bitte mit mir Kontakt auf, am besten zunächst per E-Mail.


Mit freundlichen Grüßen


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