Sehr geehrter Ratsuchender,
das Finanzamt kann Ihnen keine Lohnsteuerkarte erstellen, da Sie richtigerweise Ihren Wohnsitz in GB haben und in Deutschland kein Einkommen aus unselbstständiger Arbeit beziehen.
Gem. § 1 Abs. 4 EstG unterliegen Sie der beschränkten Einkommenssteuerpflicht. Aufgrund der bestehenden Einkommenssituation ist eine Beantragung der unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht ausgeschlossen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EstG der beschränkten Einkommenssteuer. Gem. § 50 Abs. 3 EstG sind die Mieterträge mit mindestens 25 % zu versteuern.
Bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (Sitz der belegenen Immobilie) ist eine entsprechende Bescheinigung über die beschränkte Steuerpflicht einzuholen. Soweit Sie eine Steuererklärung für die 2 vergangenen Veranlagungszeiträume nicht abgegeben haben, drohen sicherlich Verspätungszuschläge, insoweit sollte alsbald die entsprechenden Steuererklärungen abgegeben werden, um die Zuschläge nicht weiter anwachsen zu lassen.
Die Höhe der Steuerschuld nebst Zuschläge ist dabei von den konkreten zu versteuernden Einnahmen abhängig.
Gerne können Sie mich für die Regelungen Ihrer steuerlichen Belange beauftragen. Bitte kontaktieren Sie mich hierzu über meine Emailadresse.
Bei Fragen stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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