Einkommensteuer/Umsatzsteuer bzw. Pfändung/Einziehungsverfügung vom Finanzamt

| 23. August 2006 14:18 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
ich habe folgendes Problem:

Ich war GF bis 2003 in einer Druckerei, diese ist durch Kundenverlust schlecht gelaufen, so habe ich gekündigt und habe Jan. 2004 einen Gewebeschein beantragt, mit diesem dann von zuhause aus gearbeit (Vermittlung von Druckaufträgen)

Das Jahr 2004 habe ich gut überstanden, so das ich mein Gehalt schwankend von 3.400 Euro - 3.600 Euro + Umsatzsteuer erhalten habe,
ich habe für eine Firma die Druckabwickelung gemacht, je nach Umsatz das Gehalt abgerechnet.

Ab 2005 bin ich nun wieder als GF festangestellt in einer anderen Firma

Jedoch habe ich durch permanenten Aussendienst, leider meine Einkommenerklärung nicht gemacht, nach Mahnung vom FA wurde ich geschätzt

Ich soll nun 6.928,- Euro an das FA zahlen, was ich nicht kann.

Ich habe am 18.08.2006 an das FA geschrieben, das ich es in 4 Raten zahlen möchte, keine antwort vom FA.
Heute am 23.08.2006 habe ich eine Pfändungs und Einziehungsverfügung für mein Kto. bekommen.

Und ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher der die Summe einfordert.

Ich habe sofort beim FA angerufen, und diesen gesagt das ich um eine Stundung bitte, und das ich bereit bin in 4 Monatsraten zuzahlen ab den 1. Sep.
Das Finanzamt sagt aber das ich erst meine Einkommenserklärung abgeben muss, diese wird bearbeitet und dann sehen sie weiter...
Ich habe den Gerichtsvollzieher davon unterrichte, sagte Ihn das ich in 4 Raten zahlen möchte, er versteht das FA nicht.
Ich sagte das von meinem Kto. Miete, Tel. Strom, Krankenkasse, Versicherung, etc. runter geht, als antwort kam: leihen sie sich das doch von freunden....
wie soll man Geld verdienen ohne Wohnung, Strom, ohne Krankenkasse, etc.??
Ist das rechtens??? Sie meinten ich muss die Summe gesamt zahlen und meine Einkommenerklärung abgeben, dann erst wird die Kto. Sperrung aufgehoben. Aber es gibt doch eine Pfändungsgrenze in Deutschland, oder?
Sie meinten die Summe wäre ja geschätzt also wird das dauern...

Was kann ich tun?
Was sollte ich machen?
Bitte um schnelle antwort. den ohne Miete zahlen können verliere ich meine Wohnung!!

Gruss F. S.

23. August 2006 | 16:29

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen


Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Zunächst sollten Sie bei dem betreffenden Finanzamt einen Antrag auf Freigabe der für den Lebensunterhalt notwenigen beträge stellen. Soweit Sie ein Einkommen beziehen ist ein Antrag auf Freigabe des unpfändbaren Arbeitseinkommens auf ihrem Konto zu stellen, so dass die Bank eine entsprechende Auszahlung vornehmen darf.

Dieser Antrag sollte umgehend erfolgen, da nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen der Guthabensbetrag an das Finanzamt überwiesen wird.

Bei dem Antrag auf Freigabe der Beträge für die Lebenshaltungskosten sollten Sie entsprechende Nachweise z.B. für die Miete, den Mietvertrag, beilegen.

Weiterhin ist bei der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden mit einem Antrag auf Stundung der Steuerforderung zu stellen. Diesen müssen Sie entsprechend begründen. Hierbei sollten Sie die bereits vorgeschlagenen Ratenzahlungen angeben.

Sicherlich entbinden Sie die vorgenannten Anträge nicht von dem Erfordernis schnellstmöglich die Steuererklärungen zu erstellen.

Problematisch bei der Pfändung durch das Finanzamt ist, dass dies zunächst nicht die Pfändungsfreigrenzen beachtet müssen.

D.h. Sie müssen mit einem entsprechenden Antrag tätig werden, um eine Freigabe der Mittel zu bekommen, die Sie für die Lebenshaltung benötigen. Auch wenn solche Pfändungsmaßnahmen oftmals durch die Gerichte als unverhältnismäßig kassiert werden, ist allein der Zeitfaktor auf Seiten des Finanzamtes.

Den die Zeit bis eine entsprechende Entscheidung durch das Gericht ergeht, kann der Steuerschuldner ohne finanzielle Unterstützung nur selten überbrücken.

Die Vorgabe des Finanzamtes sich bei Freunden Geld zu leihen, ist sicherlich eine oft praktizierte Variante von Steuerschuldnern, entbindet aber die Vollstreckungsstelle nicht auf entsprechenden Antrag das Konto bis zu einem gewissen Betrag freizugeben, damit die Lebenshaltung bestritten werden kann.

Hinsichtlich der angemahnten Steuererklärungen empfehle ich einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zu beauftragen. Da die Finanzämter immer zu Ungunsten der Steuerpflichtigen schätzen, kann mit Abgabe und dann Änderung des Steuerbescheides, die vollstreckte Steuerschuld möglicherweise erheblich reduziert werden.

Auch hinsichtlich der angesprochen Stellung von Anträgen ist es sicherlich vorteilhaft, dies durch eine Kollegen oder Steuerberater erstellen zu lassen.

Ich hoffe Ihr Anliegen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 23. August 2006 | 16:44

Erstmal vielen dank für die umfangreiche antwort.

Auch hinsichtlich der angesprochen Stellung von Anträgen ist es sicherlich vorteilhaft, dies durch einen Kollegen oder Steuerberater erstellen zu lassen.

Könne Sie das machen?

Gruss F.S.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. August 2006 | 19:10

Antwort folgt per Email!

Gruß

RA Schröter

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr schnelle und kompetente Antwort

danke f.s.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

Sehr schnelle und kompetente Antwort

danke f.s.


ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht