Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihre Mutter kann versuchen in der Ukraine Kindergeld zu beantragen, wenn dies in der Ukraine möglich.
In Deutschland ist dies in der Konstellation nicht möglich:
Gemäß § 1 Abs. 3 BKGG, § 62 Abs. 2 EStG
haben nichtfreizügigkeitsberechtigte Ausländer bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf das Kindergeld:
Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn einer der in § 1 Abs. 3 N.2 a - c BKGG genannten Sachverhalte ist gegeben.
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wegen eines Krieges in seinem Heimatland, in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz oder aus humanitären Gründen, und der Inhaber
hält sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf
und
hat eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, bezieht Leistungen nach dem SGB III oder befindet sich in der Elternzeit.
Anknüpfungspunkt ist die Erwerbstätigkeit. Hintergrund ist, dass Personen mit einer Berechtigung zur Erwerbstätigkeit oftmals aufgrund höherrangigen Rechts einen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels haben und somit ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland sehr wahrscheinlich ist.
Die Ukraine befindet sich außerhalb der EU.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Einstellung des Kindergeldes wegen Auslandsaufenthalt der Mutter
13. Oktober 2011 18:08 |
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Familienrecht
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Rechtsanwalt Patrick Hermes
Kurze Schilderung: Ich bin 23 Jahre alt, und studiere. Meine Mutter ist vor ca. 3 Jahren unplanmäßig in die Ukraine zurück gewandert.
Ab da wurde mir mein Kindergeld gestrichen.
Begründung: Der derzeitige Wohnort der Mutter ist nicht Deutschland.
Die Antwort der Familienkasse, auf die Frage: Ob es eine Möglichkeit gäbe? War folgende:
Wäre ihre Mutter tot oder wieder hier in Deutschland, würde es gehen.
Für mich besteht jedoch kein finanzieller unterschied dabei.
Gibt es eine Möglichkeit das erfolgreich anzufechten? Oder eine Sonderregelung diesbezüglich o.ä?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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