Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Die Kündigungsfrist haben Sie korrekt berechnet. Danach gilt die Kündigung der Mieterin Ende Mai als Erklärung zum dritten Werktag im Juni und endet das Mietverhältnis am 31.08.2006, § 564 S. 1, 2 BGB
. Die Miete muss daher auch für den Monat August gezahlt werden.
2. Aufgrund der Formulierung „im Allgemeinen“ hat der Mieter noch genug Beurteilungsspielraum, um abzuschätzen, ob bestimmte Teile der Wohnung renovierungsbedürftig sind oder nicht. Somit liegt hier kein starrer Fristenplan vor, der Mieter hat die Schönheitsreparaturen durchzuführen, sofern sie notwendig sein sollten. Nach Ihrer Schilderung wurden in letzter Zeit keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Demnach wird die Tochter als Erbin für die Reparaturen einzustehen haben. Sie können die Arbeiten auch durchführen lassen, wenn sich die Tochter weigert und müssen dann notfalls die Kosten bei der Tochter als Erbin eintreiben.
3. Ihr Mietvertrag enthält auch keine unwirksame Endrenovierungsklausel.
Die Tochter tritt – sofern sie Erbin ist – in den Mietvertrag ein und muss dann auch die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen. Da hier wirksam die Schönheitsreparaturen auf die Mieterin abgewälzt wurden, muss die Tochter die notwendigen Maßnahmen vornehmen. Ihr bleibt das Recht, nachzuweisen, dass bestimmte Arbeiten noch nicht notwendig waren.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Kündigungsfrist bei Todesfall + Renovierung der Wohnung
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwältin Nina Marx
Hallo!
ich habe 2 Fragen zu einer Wohnung, die ich in Hof/Saale
vermietet habe und bei der die Alleinmieterin im Mai 2006
verstorben ist
a) Kündigungsfrist
Die Tochter der Mieterin hat die Wohnung per Einschreiben
Ende Mai 2006 gekündigt zu Ende Juli 2006 gekündigt.
Nach meinen Wissen beträgt die Kündigungsfrist jedoch in diesem Fall 3 Monate (gesetzliche Frist), beginnend ab dem auf den Ausspruch der Kündigung folgenden Monat (außer, wenn man bis
zum 3. eines Monats kündigt, was sie aber nicht tat). Somit kann
die Tochter (Erbin) die Wohnung nach meinem Verständnis nur zum 31. August 2006 kündigen.
-> Wie ist Rechtslage?
b) Schönheitsreparaturen / Endrenovierung
Lt. Mietvertrag ( siehe http://www.hoyer.de/mietvertrag.pdf ) sind die Schönheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen. Auf
Seite 2 unten rechts steht: "Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: Küchen ... 3 Jahre etc.)
(Details siehe obiges PDF).
Somit handelt es sich also gerade nicht um eine "starre" Klausel
und nach meiner Auffassung ist diese Regelung daher unverändert wirksam.
Die Wohnung war schon seit Ende der Mitte der 80er Jahre an die Mieterin (und ihren damaligen Ehemann vermietet). Nach fernmündlicher Aussage der Tochter ist die Wohnung derzeit wohl eher nicht in einem vermietungsfähigen Zustand. U.a. müssen wohl auch die Fenster (es sind noch die sog. Doppelfenster, die man also auf 3 Seiten als Mieter streichen muss) malermäßig überarbietet werden.
Nun stellt sich die Frage, wer die Schönheitsreparaturen bzw.
die Endrenovierung machen muss. Im Mietvertrag lautet § 7 Nr. 3
"Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, hat er spätestens bis zum Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen.
--> Frage: Aus meine Sicht muss die Tochter als Erbin nun für die Schönheitsreparturen in vollem Umfang aufkommen, inden sie diese entweder fachgerecht durchführen lässt oder eben den entsprechenden Gegenwert an mich bezahlt.
Alternativ hat sie nachzuweisen, dass diese Reparaturen erst vor kurzem fachgerecht durchgeführt wurde und muss selbst dann immer sich noch anteilig an den Kosten beteiligen.
--> Wie ist hier die Rechtslage?
Vielen Dank
Mieter Mieter Wohnung Tochter