Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich bin beamter und wurde 1999 wegen einer erkrankung in den ruhestand versetzt und beziehe seitdem eine dienstunfähigkeitspension. im jahr 2005 habe ich eine selbstständige tätigkeit aufgenommen(mietwagenservice) und mußte im august 2009 leider insolvenz beantragen. das verfahren wurde am 02. 11.2009 eröffnet. Fragen:
1. fällt meine Dienstunfähigkeitsversorgung unter die nicht pfändbaren einkommen($850zpo)?
2. wenn ich in zukunft ein anderes erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger arbeit bis zur höhe der pfändungsfreigrenze erziele, erfolgt dann eine zusammenlegung mit meiner versorgung oder werden beide einkommen getrennt voneinander betrachtet?
mfg
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Die Rente/Pension wegen Dienstunfähigkeit ist nach § 850b ZPO
in Abgrenzung zu § 36 insO nicht pfändbar.
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
(1) Unpfändbar sind ferner
1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2. Im Falle eines weiteren Einkommens aus nicht selbständiger Tätigkeit erfolgt auf Antrag beim Insolvenzgericht eines Gläubigers oder dem Treuhander eine Zusammenveranlagung, so dass sich ein pfändbarer Betrag aus der unselbständigen Tätigkeit ergeben kann. Etwas anders ergibt sich bei einer selbständigen Tätigkeit, da diese in der Wohlverhaltensperiode nicht umfasst ist, § 295 InsO
.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Im Falle einer Nachfrage oder ergänzenden
Informationen können Sie sich gerne an mich wenden.