Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Ihr Ex-Ehemann ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für seine Kinder grundsätzlich weiterhin unterhaltspflichtig. Auch nach Ihrer erneuten bevorstehenden Heirat besteht diese Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern fort.
Im Falle der Leistungsunfähigkeit Ihres Ex-Ehemannes stellt sich die Frage, ob andere leistungsfähige Verwandte der beiden unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden sind, so z.B. die Großeltern. Zu deren Leistungsfähigkeit sind daher Feststellungen zu treffen.
Ihr zukünftiger Ehemann wird nicht verpflichtet, es sei denn im Falle einer Adoption. Im Übrigen haben Ihre Kinder gegen Ihren Ex-Ehemann einen Auskunftsanspruch über die Höhe der Einkünfte / des Vermögens. Dies könnte wichtig sein, wenn sich an den Vermögensverhältnissen Ihres Ex-Mannes etwas (zum Positiven) ändern sollte. Der Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihren Vater verfällt daher nicht.
Sollte Ihre Frage sich jedoch auf Ihren etwaigen Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung der Kinder beziehen (nach § 1570 BGB
), so fällt dieser mit der erneuten Heirat weg.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
Unterhalt bei erneuten Ehe
21. August 2006 15:51 |
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Familienrecht
Hallo
wenn ich eine erneute Ehe eingehe.
Stimmt es, wenn mein ex-mann durch Arbeitslosigkeit keinen Unterhalt für unsere Kinder (6 und 10Jahre) mehr zahlen kann oder will mein neuer Ehemann Unterhaltspflichtig für die Kinder ist?
Verfällt dann mein derzeitiger Unterhaltsanspruch von 100,00 Euro?
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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